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  • Nachprüfungsverfahren

    Nach einem prozessualen Anerkenntnis, einer rechtskräftigen Verurteilung oder einem Leistungsanerkenntnis steht dem Versicherer bedingungsgemäß (nur) ein Nachprüfungsrecht zu. Dieses ermöglicht es ihm, eine nachträglich eingetretene tatsächliche Änderung des Grades der Berufsunfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Einstellung bzw. Herabsetzung von Leistungen ist aber nur möglich, wenn die materiellen Abänderungsvoraussetzungen vorliegen und der Versicherer die Nachprüfungsentscheidung in formell ordnungsgemäßer Form mitteilt. Hat sich in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert, bleibt der Versicherer gebunden. Das gilt auch, wenn z.B. versehentlich eine mögliche Verweisung unterbliebenen ist. Darlegungs- und Beweislast ist hier beim Versicherer. 

     

  • Verweisungstätigkeit - Vergleichsberuf

    Für die Feststellung von Berufsunfähigkeit kommt es nicht nur auf die Unfähigkeit an, den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung weiter auszuüben. Die versicherte Person muss auch darlegen, dass sie keine anderen Tätigkeiten zu dem vereinbarten Einschränkungsgrad ausüben kann, die seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechen. Der Versicherer trägt sodann die " Aufzeigelast " für einen Vergleichsberuf. Dieser ist gefunden, wenn die Erwerbstätigkeit keine höheren, aber auch keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist irrelevant. 

     

  • Sachverständigenbeweis vor Gericht

    Von besonderer Bedeutung im Berufsunfähigkeitsprozess ist der Sachverständigenbeweis. Dem Gutachter muss unmissverständlich vor Augen geführt werden, wie er den Begriff der vereinbarten Berufsunfähigkeit zu verstehen hat, wann also im konkreten Fall bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Ohne Kenntnis der vereinbarten BU-Klausel und der prägenden Tätigkeiten der versicherten Person kann der medizinische Gutachter keine Bewertung der behaupteten Berufsunfähigkeit vornehmen. Das Gericht muss ihm daher genau vorgeben, wie das Arbeitsfeld der versicherten Person beschaffen ist, welche Anforderungen die prägenden Tätigkeiten an ihn stellen, wann Berufsunfähigkeit nach dem Versicherungsvertrag vorliegt und auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist.  

     

  • Medizinische Gesundheitsbeeinträchtigung

    Die erforderliche Gesundheitsbeeinträchtigung (Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall) darf nicht leicht und risikolos therapierbar sein. Die Klausel, wonach die Gesundheitsbeeinträchtigung " ärztlich nachzuweisen sind " konkretisiert die bestehende Darlegungs- und Beweislast der versicherten Person. Bei der Anmeldung des Anspruchs muss der Antragsteller kein medizinisches Gutachten einholen. Ein " ärztlicher Nachweis " kann durch Vorlage einer aussagekräftigen Stellungnahme des Hausarztes erfolgen. Dabei sind die Diagnosen der Ärzte so mitzuteilen, wie Sie die versicherte Person verstanden hat. Ergänzend können natürlich Arztberichte etc. mit einbezogen werden. Allein die Vorlage eines Rentenbescheids genügt zum Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nicht. Der Begriff der Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist ein eigenständiger Rechtbegriff. Er kann weder mit Dienstunfähigkeit noch mit BU oder Erwerbsunfähigkeit i.S.d. Sozialversicherungsrechts gleichgesetzt werden.

     

  • Umorganisation des Arbeitsplatzes bei Selbstständigen

    Besonderheiten bestehen bei mitarbeitenden Betriebsinhabern und Selbstständigen. Diese haben darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihnen eine zumutbare Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen kann, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde. Denn der Selbstständige, insbesondere der mitarbeitende Betriebsinhaber, kann grundsätzlich die Art und den Umfang seiner Tätigkeiten selbst bestimmen. Und er kann im Wege seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) bisher von ihm ausgeübte Tätigkeiten auf seine abhängig Beschäftigten übertragen. Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt somit erst vor, wenn er auch nach Ausnutzung dieser Freiräume seine bisherige konkrete Tätigkeit nicht mehr in dem vereinbarten Grad fortsetzen kann. Die Beurteilung der Zumutbarkeit verlangt eine Gesamtbetrachtung der dem Betriebsinhaber nach einer - betrieblich sinnvollen - Umorganisation trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch verbleibenden Tätigkeitsfelder. Erst eine solche Gesamtbetrachtung ermöglicht es festzustellen, ob die - mit dem Direktionsrecht verbundene - Ausübung dieser Tätigkeiten seiner Stellung als Betriebsinhaber noch angemessen ist, seine bisherige Lebensstellung wahren kann. Ggf. ist zu beweisen, dass aufgrund einer hohen Spezialisierung der Betrieb so auf den Inhaber zugeschnitten ist, dass nur seine Präsenz und sein besonderes Fachwissen dem Betrieb das Gepräge gibt.  

     

  • Nachweis der bisherigen Tätigkeit

    Wer Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verfolgt, muss zunächst substanziiert vortragen, wie seine berufliche Tätigkeit " in gesunden Tagen " ausgestaltet war. Dies muss er im Bestreitensfall beweisen, z.B. durch Zeugenbeweis von Arbeitskollegen. Die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit genügen hierzu nicht. Daher müssen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallende Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden um die zuletzt konkret ausgeübten prägenden Tätigkeiten zu definieren. 

  • Mitversicherung einer Teildienstunfähigkeit bei Beamten auf Lebenszeit

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Beamte auf Lebenszeit, die Mitversicherung einer Teildienstunfähigkeit (begrenzte Dienstfähigkeit) vereinbart werden. Beträgt die Kürzung der Arbeitskraft / Besoldung mindestens 20 %, dann wird im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit eine am Umfang der Arbeitskürzung orientierte Teilleistung an die versicherte Person erbracht, so dass sich die ergebende Versorgungslücke entsprechend abgesichert ist.

  • Teildienstunfähigkeits-Klausel für Beamte auf Lebenszeit

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Beamte auf Lebenszeit, die Mitversicherung einer Teildienstunfähigkeit (begrenzte Dienstfähigkeit) vereinbart werden. Beträgt die Kürzung der Arbeitskraft / Besoldung mindestens 20 %, dann wird im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit eine am Umfang der Arbeitskürzung orientierte Teilleistung an die versicherte Person erbracht, so dass sich die ergebende Versorgungslücke entsprechend abgesichert ist. 

  • Angehörige von Werksfeuerwehren

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Angehörige einer Werkfeuerwehr eine spezielle berufsbezogene Einsatzunfähigkeitsklausel bzw. der Tauglichkeit nach G 26 (Tragen von Atemschutzgeräten) vereinbart werden. 

  • Werksfeuerwehr

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Angehörige einer Werkfeuerwehr eine spezielle berufsbezogene Einsatzunfähigkeitsklausel bzw. der Tauglichkeit nach G 26 (Tragen von Atemschutzgeräten) vereinbart werden.

  • Spezielle Einsatzunfähigkeits-Klausel für Angehörige von Werksfeuerwehren

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Angehörige einer Werkfeuerwehr eine spezielle berufsbezogene Einsatzunfähigkeitsklausel bzw. der Tauglichkeit nach G 26 (Tragen von Atemschutzgeräten) vereinbart werden. 

  • Einsatzunfähigkeits-Klausel für Angehörige von Werksfeuerwehren

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Angehörige einer Werkfeuerwehr eine spezielle berufsbezogene Einsatzunfähigkeitsklausel bzw. der Tauglichkeit nach G 26 (Tragen von Atemschutzgeräten) vereinbart werden. 

  • Spezielle Dienstunfähigkeits-Klausel für Feuerwehrbeamte im öffentlichen Dienst

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Feuerwehrbeamte im öffentlichen Dienst auf Lebenszeit, auf Widerruf oder auf Probe eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden.

  • Dienstunfähigkeits-Klausel für Feuerwehrbeamte im öffentlichen Dienst

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Feuerwehrbeamte im öffentlichen Dienst auf Lebenszeit, auf Widerruf oder auf Probe eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden.

  • Feuerwehrbeamte im öffentlichen Dienst

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Feuerwehrbeamte im öffentlichen Dienst auf Lebenszeit, auf Widerruf oder auf Probe eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden. 

  • Justizvollzugsbeamte

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Justizvollzugsbeamte im öffentlichen Dienst auf Lebenszeit, auf Wiederruf oder auf Probe eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden. 

  • Spezielle Dienstunfähigkeits-Klausel für Justizvollzugsbeamte

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Justizvollzugsbeamte im öffentlichen Dienst auf Lebenszeit, auf Wiederruf oder auf Probe eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden. 

  • Dienstunfähigkeits-Klausel für Justizvollzugsbeamte

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Justizvollzugsbeamte im öffentlichen Dienst auf Lebenszeit, auf Wiederruf oder auf Probe eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden. 

  • Spezielle Dienstunfähigkeits-Klauseln für Berufs- und Zeitsoldaten

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Berufs- und Zeitsoldaten im öffentlichen Dienst eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden. 

  • Spezielle Dienstunfähigkeits-Klauseln für Polizeibeamte im öffentlichen Dienst

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Polizeibeamte im öffentlichen Dienst auf Lebens-zeit, auf Wiederruf oder auf Probe eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden. 

  • Dienstunfähigkeits-Klausel für Polizeibeamte im öffenlichen Dienst

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Polizeibeamte im öffentlichen Dienst auf Lebens-zeit, auf Wiederruf oder auf Probe eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden. 

  • Polizeibeamte im öffentlichen Dienst

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Polizeibeamte im öffentlichen Dienst auf Lebenszeit, auf Wiederruf oder auf Probe eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden. 

  • Berufs- und Zeitsoldaten

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Berufs- und Zeitsoldaten im öffentlichen Dienst eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden. 

  • Dienstunfähigkeits-Klausel für Berufs- und Zeitsoldaten

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Berufs- und Zeitsoldaten im öffentlichen Dienst eine spezielle berufsbezogene Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart werden. 

  • Fristen in den speziellen Dienstunfähigkeits-Klauseln

    Die speziellen Dienstunfähigkeitsklauseln für Beamte auf Lebenszeit, Probe und Widerruf sehen keine zeitliche Befristung des Leistungsanspruches vor. Die Leistungspflicht ist also nicht an eine zusätzlich festzustellende Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen BU-Bedingungen zeitlich gekoppelt. 

  • Spezielle Dienstunfähigkeits-Klauseln

    Die speziellen Dienstunfähigkeitsklauseln für Beamte auf Lebenszeit, Probe und Widerruf sehen keine zeitliche Befristung des Leistungsanspruches vor. Die Leistungspflicht ist also nicht an eine zusätzlich festzustellende Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen BU-Bedingungen zeitlich gekoppelt.

  • Zeitliche Fristen in den Dienstunfähigkeitsklauseln

    Die allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte auf Probe und Widerruf sehen keine zeitliche Befristung des Leistungsanspruches vor. Die Leistungspflicht ist also nicht an eine zusätzlich festzustellende Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen BU-Bedingungen zeitlich gekoppelt.

    Die speziellen Dienstunfähigkeitsklauseln für Beamte auf Lebenszeit, Probe und Widerruf sehen keine zeitliche Befristung des Leistungsanspruches vor. Die Leistungspflicht ist also nicht an eine zusätzlich festzustellende Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen BU-Bedingungen zeitlich gekoppelt.

  • Zeitliche Fristen bei Beamten auf Probe und Widerruf

    Die allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte auf Probe und Widerruf sehen keine zeitliche Befristung des Leistungsanspruches vor. Die Leistungspflicht ist also nicht an eine zusätzlich festzustellende Berufsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen BU-Bedingungen zeitlich gekoppelt. 

  • Beamte auf Probe und Widerruf

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Beamte auf Probe und Widerruf, eine zusätzliche Klausel vereinbart werden, die den Leistungsfall bei attestierter Dienstunfähigkeit beinhaltet.

  • Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte auf Probe und Widerruf

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Beamte auf Probe und Widerruf, eine zusätzliche Klausel vereinbart werden, die den Leistungsfall bei attestierter Dienstunfähigkeit beinhaltet.

  • Beamte auf Lebenszeit / DU-Klausel

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Beamte auf Lebenszeit, eine zusätzliche Klausel vereinbart werden, die den Leistungsfall bei attestierter Dienstunfähigkeit beinhaltet.

  • Dienstunfähigkeits-Klausel für Beamte auf Lebenszeit

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Beamte auf Lebenszeit, eine zusätzliche Klausel vereinbart werden, die den Leistungsfall bei attestierter Dienstunfähigkeit beinhaltet.

  • DU-Klausel für Beamte auf Lebenszeit

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Beamte auf Lebenszeit, eine zusätzliche Klausel vereinbart werden, die den Leistungsfall bei attestierter Dienstunfähigkeit beinhaltet.

  • Untauglichkeits-Klausel für Fluglotsen & Flugdatenberater

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Fluglotsen / Flugdatenberater die Ihren Beruf bei einer zivilen, europäischen Flugsicherungsstelle ausüben, eine zusätzliche Berufsklausel vereinbart werden, die den Leistungsfall bei attestierter Untauglichkeit beinhaltet.

  • Fluglotsen / Flugdatenberater

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Fluglotsen / Flugdatenberater die Ihren Beruf bei einer zivilen, europäischen Flugsicherungsstelle ausüben, eine zusätzliche Berufsklausel vereinbart werden, die den Leistungsfall bei attestierter Untauglichkeit beinhaltet.

  • Loss of Licence / Fluguntauglichkeit

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Cockpitpersonal von in Deutschland niedergelassenen Airlines eine zusätzliche Klausel - Loss of Licence - vereinbart werden, die den Leistungsfall bereits bei attestierter Fluguntauglichkeit beinhaltet.

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Kabinenpersonal von in Deutschland niedergelassenen Airlines eine zusätzliche Klausel - Loss of Licence - vereinbart werden, die den Leistungsfall bereits bei attestierter Fluguntauglichkeit beinhaltet.

  • Kabinenpersonal / Loss of Licence

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Kabinenpersonal von in Deutschland niedergelassenen Airlines eine zusätzliche Klausel - Loss of Licence - vereinbart werden, die den Leistungsfall bereits bei attestierter Fluguntauglichkeit beinhaltet.

  • Stewardess / Loss of Licence

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Kabinenpersonal von in Deutschland niedergelassenen Airlines eine zusätzliche Klausel - Loss of Licence - vereinbart werden, die den Leistungsfall bereits bei attestierter Fluguntauglichkeit beinhaltet.

  • Fluguntauglichkeit / Loss of Licence

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Cockpitpersonal von in Deutschland niedergelassenen Airlines eine zusätzliche Klausel - Loss of Licence - vereinbart werden, die den Leistungsfall bereits bei attestierter Fluguntauglichkeit beinhaltet.

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Kabinenpersonal von in Deutschland niedergelassenen Airlines eine zusätzliche Klausel - Loss of Licence - vereinbart werden, die den Leistungsfall bereits bei attestierter Fluguntauglichkeit beinhaltet.

  • Flugkapitän / Loss of Licence

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Cockpitpersonal von in Deutschland niedergelassenen Airlines eine zusätzliche Klausel - Loss of Licence - vereinbart werden, die den Leistungsfall bereits bei attestierter Fluguntauglichkeit beinhaltet.

  • Cockpitpersonal / Loss of Licence

    Im Rahmen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Cockpitpersonal von in Deutschland niedergelassenen Airlines eine zusätzliche Klausel - Loss of Licence - vereinbart werden, die den Leistungsfall bereits bei attestierter Fluguntauglichkeit beinhaltet.

  • Ärzte & Heilberufe / Infektionsklausel

    Die Infektionsklausel besagt, dass Berufsunfähigkeit bei Ärzten auch dann vorliegt, wenn der versicherten Person von der entsprechenden Behörde nach § 31 Infektionsschutzgesetz ein vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot auferlegt wird, das mindestens 6 Monate andauert.

  • Infektionsklausel

    Die Infektionsklausel besagt, dass Berufsunfähigkeit bei Ärzten auch dann vorliegt, wenn der versicherten Person von der entsprechenden Behörde nach § 31 Infektionsschutzgesetz ein vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot auferlegt wird, das mindestens 6 Monate andauert.

  • Studenten-Klausel

    Bei der Leistungsprüfung bzw. Feststellung der Berufsunfähigkeit wird jeweils das angestrebte Ausbildungsziel ( Studienabschluss ) als Beruf ( Lebensstellung, falls kein Berufsbild möglich ist ) zugrunde gelegt. Hierbei gelten keine zeitlichen Fristen ( Versicherungsschutz besteht ab dem ersten Tag des Studiums – nicht bei Kunst- und Musikstudenten möglich ).

  • Sorfortige Anerkennung des Studienziels / Berufsziels bei Studenten

    Bei der Leistungsprüfung bzw. Feststellung der Berufsunfähigkeit wird jeweils das angestrebte Ausbildungsziel ( Studienabschluss ) als Beruf ( Lebensstellung, falls kein Berufsbild möglich ist ) zugrunde gelegt. Hierbei gelten keine zeitlichen Fristen ( Versicherungsschutz besteht ab dem ersten Tag des Studiums – nicht bei Kunst- und Musikstudenten möglich ).

  • Sofortige Anerkennung des Ausbildungsberufes bei Azubis

    Bei der Leistungsprüfung bzw. Feststellung der Berufsunfähigkeit wird jeweils das angestrebte Ausbildungsziel ( Ausbildungsberuf ) als Beruf zugrunde gelegt. Hierbei gelten keine zeitlichen Fristen ( Versicherungsschutz besteht ab dem ersten Tag der Ausbildung ).

  • Azubi-Klausel

    Bei der Leistungsprüfung bzw. Feststellung der Berufsunfähigkeit wird jeweils das angestrebte Ausbildungsziel ( Ausbildungsberuf ) als Beruf zugrunde gelegt. Hierbei gelten keine zeitlichen Fristen ( Versicherungsschutz besteht ab dem ersten Tag der Ausbildung ).

  • Inflationsausgleich während des BU-Leistungsfalls

    Hierunter versteht man eine garantierte jährliche Rentensteigerung im Leistungsfall von 1 bis 5 %. Diese Komponente ist besonders nach den Senkungen der Überschussbeteiligungen der deutschen Lebensversicherungen ab dem Jahre 2001 zu einem wichtigen Kriterium geworden. Nur durch die Vereinbarung eines garantierten Steigerungssatzes im Leistungsfall kann der jährliche inflationsbedingte Kaufkraftverlust kompensiert werden. Diese Rentensteigerung im Leistungsfall wird von vielen Versicherern mit sog. Variablen Überschussdeklarationen ( in Abhängigkeit von zukünftigen Anlageergebnissen ) ausgewiesen. Hierzu muß bemerkt werden, dass es bereits namhafte Berufsunfähigkeitsversicherer mit sehr niedrigen Steigerungssätzen gibt. Zudem werden Bestandskunden mit geringeren Steigerungssätzen im Leistungsfall eher bedacht als Neukunden. Unabhängig davon, können die variablen Rentensteigerungssätze auch von bereits laufenden Berufsunfähigkeitsrenten jährlich neu angepasst werden.

  • Garantierte Rentensteigerung im BU-Leistungsfall

    Hierunter versteht man eine garantierte jährliche Rentensteigerung im Leistungsfall von 1 bis 5 %. Diese Komponente ist besonders nach den Senkungen der Überschussbeteiligungen der deutschen Lebensversicherungen ab dem Jahre 2001 zu einem wichtigen Kriterium geworden. Nur durch die Vereinbarung eines garantierten Steigerungssatzes im Leistungsfall kann der jährliche inflationsbedingte Kaufkraftverlust kompensiert werden. Diese Rentensteigerung im Leistungsfall wird von vielen Versicherern mit sog. Variablen Überschussdeklarationen ( in Abhängigkeit von zukünftigen Anlageergebnissen ) ausgewiesen. Hierzu muß bemerkt werden, dass es bereits namhafte Berufsunfähigkeitsversicherer mit sehr niedrigen Steigerungssätzen gibt. Zudem werden Bestandskunden mit geringeren Steigerungssätzen im Leistungsfall eher bedacht als Neukunden. Unabhängig davon, können die variablen Rentensteigerungssätze auch von bereits laufenden Berufsunfähigkeitsrenten jährlich neu angepasst werden.

  • Option / Garantierte BU-Rentensteigerung

    Hierunter versteht man eine garantierte jährliche Rentensteigerung im Leistungsfall von 1 bis 5 %. Diese Komponente ist besonders nach den Senkungen der Überschussbeteiligungen der deutschen Lebensversicherungen ab dem Jahre 2001 zu einem wichtigen Kriterium geworden. Nur durch die Vereinbarung eines garantierten Steigerungssatzes im Leistungsfall kann der jährliche inflationsbedingte Kaufkraftverlust kompensiert werden. Diese Rentensteigerung im Leistungsfall wird von vielen Versicherern mit sog. Variablen Überschussdeklarationen ( in Abhängigkeit von zukünftigen Anlageergebnissen ) ausgewiesen. Hierzu muß bemerkt werden, dass es bereits namhafte Berufsunfähigkeitsversicherer mit sehr niedrigen Steigerungssätzen gibt. Zudem werden Bestandskunden mit geringeren Steigerungssätzen im Leistungsfall eher bedacht als Neukunden. Unabhängig davon, können die variablen Rentensteigerungssätze auch von bereits laufenden Berufsunfähigkeitsrenten jährlich neu angepasst werden.

  • Lebenslange Berufsunfähigkeits-Rente

    Speziell für junge Menschen ist die Option lebenslange Berufsunfähigkeitsente sehr interessant, da es bei einer frühzeitigen Berufsunfähigkeit ( vor dem 30. Lebensjahr ) zum Teil sehr schwierig ist, mit der Berufsunfähigkeitsente auch noch eine ausreichende Altersrente zu finanzieren. Und die ist notwendig, da die meisten Berufsunfähigkeitsversicherer zum 60. oder 67. Lebensjahr die Rentenzahlung einstellen. Leider ist diese Komponente sehr teuer ( bis zu 25 % Mehrprämie ) und auf eine voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit beschränkt, die vor dem 40. Lebensjahr eintritt.

  • Option / Lebenslange BU-Rente

    Speziell für junge Menschen ist die Option lebenslange Berufsunfähigkeitsente sehr interessant, da es bei einer frühzeitigen Berufsunfähigkeit ( vor dem 30. Lebensjahr ) zum Teil sehr schwierig ist, mit der Berufsunfähigkeitsente auch noch eine ausreichende Altersrente zu finanzieren. Und die ist notwendig, da die meisten Berufsunfähigkeitsversicherer zum 60. oder 67. Lebensjahr die Rentenzahlung einstellen. Leider ist diese Komponente sehr teuer ( bis zu 25 % Mehrprämie ) und auf eine voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit beschränkt, die vor dem 40. Lebensjahr eintritt.

  • Pflegeversicherung ohne Endalterbegrenzung

    Die meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen enden mit Ihrer Leistungspflicht zum 60. oder 67. Lebensjahr. Deshalb ist es sehr sinnvoll, als Zusatzoption Pflegeleistungen mitzuversichern, die keiner Altersbegrenzung unterliegen. Verwechseln Sie diese Komponente bitte nicht mit dem Punkt Nr. 18, da die dort aufgeführten Leistungen analog der Berufsunfähigkeitsversicherung immer zeitlich ( max. 67. Lebensjahr ) befristet sind.

  • Option / Pflegeversicherung

    Die meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen enden mit Ihrer Leistungspflicht zum 60. oder 67. Lebensjahr. Deshalb ist es sehr sinnvoll, als Zusatzoption Pflegeleistungen mitzuversichern, die keiner Altersbegrenzung unterliegen. Verwechseln Sie diese Komponente bitte nicht mit dem Punkt Nr. 18, da die dort aufgeführten Leistungen analog der Berufsunfähigkeitsversicherung immer zeitlich ( max. 67. Lebensjahr ) befristet sind.

  • Dread-Disease Leistung

    Es kommt vor, dass die Berufsunfähigkeit von einer schweren Erkrankung ( Krebs, Leukämie, Herzinfarkt usw. ) bedingt ist. Aufgrund der Tatsache aber, dass die Feststellung einer dauerhaften Beeinträchtigung der beruflichen Arbeitskraft von mehr als 50 % in der Regel einige Monate dauert, ist es sinnvoll, für solche Fälle ein Überbrückungsgeld in Höhe von maximal 6 Berufsunfähigkeitsrenten p.m. zu vereinbaren. Diese Überbrückungshilfe ersetzt jedoch nicht eine eigenständige und wesentlich höhere Absicherung gegen die Risiken einer schweren Erkrankung ( Leistungskatalog von bis zu 47 Erkrankungen im Dread-Disease-Markt erhältlich ).

  • Option / Dread-Disease Leistung

    Es kommt vor, dass die Berufsunfähigkeit von einer schweren Erkrankung ( Krebs, Leukämie, Herzinfarkt usw. ) bedingt ist. Aufgrund der Tatsache aber, dass die Feststellung einer dauerhaften Beeinträchtigung der beruflichen Arbeitskraft von mehr als 50 % in der Regel einige Monate dauert, ist es sinnvoll, für solche Fälle ein Überbrückungsgeld in Höhe von maximal 6 Berufsunfähigkeitsrenten p.m. zu vereinbaren. Diese Überbrückungshilfe ersetzt jedoch nicht eine eigenständige und wesentlich höhere Absicherung gegen die Risiken einer schweren Erkrankung ( Leistungskatalog von bis zu 47 Erkrankungen im Dread-Disease-Markt erhältlich ).

  • Option / Einmalzahlung bei Berufsunfähigkeit

    Hierunter versteht man die einmalige Zahlung einer Berufsunfähigkeitsjahresrente bei Feststellung einer unbefristet anerkannten Berufsunfähigkeit. Da bei einer dauerhaft anhaltenden Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit selten sofort ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um die notwendigen Baumaßnahmen ( z.B. Verbreiterung von Türen, Einbau eines Treppenliftes, Erstellung eines behindertengerechten Bades usw. ) im privaten Umfeld des Versicherungsnehmers durchzuführen, ist eine Sofortzahlung sehr zu empfehlen, denn mit der laufenden Berufsunfähigkeitsrente sind solche Investitionen kurzfristig nicht zu finanzieren.

  • Einmalzahlung bei Berufsunfähigkeit

    Hierunter versteht man die einmalige Zahlung einer Berufsunfähigkeitsjahresrente bei Feststellung einer unbefristet anerkannten Berufsunfähigkeit. Da bei einer dauerhaft anhaltenden Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit selten sofort ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um die notwendigen Baumaßnahmen ( z.B. Verbreiterung von Türen, Einbau eines Treppenliftes, Erstellung eines behindertengerechten Bades usw. ) im privaten Umfeld des Versicherungsnehmers durchzuführen, ist eine Sofortzahlung sehr zu empfehlen, denn mit der laufenden Berufsunfähigkeitsrente sind solche Investitionen kurzfristig nicht zu finanzieren.

  • Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG

    Der Versicherer sollte im Rahmen seiner Versicherungsbedingungen auf die Anwendung des § 163 Abs. 1 Satz 2 VVG verzichten, d.h. er führt zukünftige Beitragserhöhungen höchstens bis zum Bruttobeitrag durch.

  • Beitragsanpassungen

    Der Versicherer sollte im Rahmen seiner Versicherungsbedingungen auf die Anwendung des § 163 Abs. 1 Satz 2 VVG verzichten, d.h. er führt zukünftige Beitragserhöhungen höchstens bis zum Bruttobeitrag durch.

  • Nachversicherungsgarantie / Summenbegrenzungen

    Im Rahmen der Nachversicherungsgarantie sollten Erhöhungen des Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes nicht an Ereignisse wie die Geburt des ersten Kindes oder den Erwerb von Immobilien usw. gebunden werden, da die Praxis immer wieder zeigt, dass bei Eintritt dieser Ereignisse die Erhöhung nicht von jedem Versicherungsnehmer wahrgenommen wird. Es ist auch zu berücksichtigen , dass es Fristen ( 3 bis 12 Monate ) gibt, innerhalb derer diese Ereignisse gelten gemacht werden müssen. Da speziell junge Menschen die Möglichkeit einer Verdoppelung bzw. Maximierung des Versicherungsschutzes wünschen, führt eine Summenbegrenzung auf 500 Euro pro Ereignis und Jahr nicht zum gewünschten Absicherungsniveau. Letztlich sollten sich Erhöhungen ausschließlich am vorhandenen Einkommen ( max. 60 % vom Brutto- oder 80 % vom Nettoeinkommen ) orientieren.

  • Summenbegrenzungen / Nachversicherungsgarantie

    Im Rahmen der Nachversicherungsgarantie sollten Erhöhungen des Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes nicht an Ereignisse wie die Geburt des ersten Kindes oder den Erwerb von Immobilien usw. gebunden werden, da die Praxis immer wieder zeigt, dass bei Eintritt dieser Ereignisse die Erhöhung nicht von jedem Versicherungsnehmer wahrgenommen wird. Es ist auch zu berücksichtigen , dass es Fristen ( 3 bis 12 Monate ) gibt, innerhalb derer diese Ereignisse gelten gemacht werden müssen. Da speziell junge Menschen die Möglichkeit einer Verdoppelung bzw. Maximierung des Versicherungsschutzes wünschen, führt eine Summenbegrenzung auf 500 Euro pro Ereignis und Jahr nicht zum gewünschten Absicherungsniveau. Letztlich sollten sich Erhöhungen ausschließlich am vorhandenen Einkommen ( max. 60 % vom Brutto- oder 80 % vom Nettoeinkommen ) orientieren.

  • Nachversicherungsgarantie / Fristen

    Im Rahmen der Nachversicherungsgarantie sollten Erhöhungen des Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes nicht an Ereignisse wie die Geburt des ersten Kindes oder den Erwerb von Immobilien usw. gebunden werden, da die Praxis immer wieder zeigt, dass bei Eintritt dieser Ereignisse die Erhöhung nicht von jedem Versicherungsnehmer wahrgenommen wird. Es ist auch zu berücksichtigen , dass es Fristen ( 3 bis 12 Monate ) gibt, innerhalb derer diese Ereignisse gelten gemacht werden müssen.

  • Fristen / Nachversicherungsgarantie

    Im Rahmen der Nachversicherungsgarantie sollten Erhöhungen des Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes nicht an Ereignisse wie die Geburt des ersten Kindes oder den Erwerb von Immobilien usw. gebunden werden, da die Praxis immer wieder zeigt, dass bei Eintritt dieser Ereignisse die Erhöhung nicht von jedem Versicherungsnehmer wahrgenommen wird. Es ist auch zu berücksichtigen , dass es Fristen ( 3 bis 12 Monate ) gibt, innerhalb derer diese Ereignisse gelten gemacht werden müssen.

  • Ereignisse / Nachversicherungsgarantie

    Im Rahmen der Nachversicherungsgarantie sollten Erhöhungen des Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes nicht an Ereignisse wie die Geburt des ersten Kindes oder den Erwerb von Immobilien usw. gebunden werden, da die Praxis immer wieder zeigt, dass bei Eintritt dieser Ereignisse die Erhöhung nicht von jedem Versicherungsnehmer wahrgenommen wird. Es ist auch zu berücksichtigen , dass es Fristen ( 3 bis 12 Monate ) gibt, innerhalb derer diese Ereignisse gelten gemacht werden müssen.

  • Nachversicherungsgarantie / Ereignisse

    Im Rahmen der Nachversicherungsgarantie sollten Erhöhungen des Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes nicht an Ereignisse wie die Geburt des ersten Kindes oder den Erwerb von Immobilien usw. gebunden werden, da die Praxis immer wieder zeigt, dass bei Eintritt dieser Ereignisse die Erhöhung nicht von jedem Versicherungsnehmer wahrgenommen wird. Es ist auch zu berücksichtigen , dass es Fristen ( 3 bis 12 Monate ) gibt, innerhalb derer diese Ereignisse gelten gemacht werden müssen.

  • Ablehnung eines BU-Leistungsfalles

    Nach Ablehnung eines BU-Leistungsfalles erhält der Mandant die Gelegenheit eine in den Bedingungen aufgeführte Verbraucherschutzorganisation zur Überprüfung des vorläufigen Ergebnisses einzuschalten. Der Versicherer übernimmt in der Regel ca. 75 % der nachgewiesen Kosten maximiert auf ca. 125 bis 375 € ( abhängig von der Ursache der Ablehnung ). Die Verbraucherschutzorganisation kann innerhalb eines Monats eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die dann seitens des Versicherers in die endgültige Entscheidungsfindung mit einbezogen wird.

  • Verbraucherschutzorganisation

    Nach Ablehnung eines BU-Leistungsfalles erhält der Mandant die Gelegenheit eine in den Bedingungen aufgeführte Verbraucherschutzorganisation zur Überprüfung des vorläufigen Ergebnisses einzuschalten. Der Versicherer übernimmt in der Regel ca. 75 % der nachgewiesen Kosten maximiert auf ca. 125 bis 375 € ( abhängig von der Ursache der Ablehnung ). Die Verbraucherschutzorganisation kann innerhalb eines Monats eine schriftliche Stellungnahme abgeben, die dann seitens des Versicherers in die endgültige Entscheidungsfindung mit einbezogen wird.

  • Finanzstärke des Lebensversicherers

    Der Prozentsatz orientiert sich an der laufenden Überschussdeklaration eines Lebensversicherers für das Neugeschäft (wird jährlich veröffentlicht) und sollte durch leichtes Subtrahieren (Prozentsatz der variablen Überschussdeklaration minus garantierten Rechnungszins ergibt den variablen Rentensteigerungssatz einer BU-Rente) ermittelt werden können. Hierzu ein kleines Zahlenbeispiel basierend auf dem Geschäftsjahr 2010 (4,75 % variable LV-Überschussdeklaration minus 2,25 % garantierten Rechnungszins ergeben einen variablen BU-Rentensteigerungssatz von 2,5 %). Sollten die auf diese Art und Weise ermittelten Werte mit den ausgewiesen Prozentsätzen nicht deckungsgleich sein und sich vor allem unter 2 % bewegen, spricht dies nicht unbedingt für die Finanzstärke des BU-Versicherers, und könnte im BU-Leistungsfall den dringend notwendigen Inflationsausgleich einer laufenden BU-Rente gefährden.

  • Variable Rentensteigerung im Leistungsbezug

    Der Prozentsatz orientiert sich an der laufenden Überschussdeklaration eines Lebensversicherers für das Neugeschäft (wird jährlich veröffentlicht) und sollte durch leichtes Subtrahieren (Prozentsatz der variablen Überschussdeklaration minus garantierten Rechnungszins ergibt den variablen Rentensteigerungssatz einer BU-Rente) ermittelt werden können. Hierzu ein kleines Zahlenbeispiel basierend auf dem Geschäftsjahr 2010 (4,75 % variable LV-Überschussdeklaration minus 2,25 % garantierten Rechnungszins ergeben einen variablen BU-Rentensteigerungssatz von 2,5 %). Sollten die auf diese Art und Weise ermittelten Werte mit den ausgewiesen Prozentsätzen nicht deckungsgleich sein und sich vor allem unter 2 % bewegen, spricht dies nicht unbedingt für die Finanzstärke des BU-Versicherers, und könnte im BU-Leistungsfall den dringend notwendigen Inflationsausgleich einer laufenden BU-Rente gefährden.

  • BU-Altbestand

    Bedingungsverbesserungen die nicht auf einer neu eingeführten kalkulatorischen Grundlage beruhen, gelten im BU-Leistungsfall auch im Alt-Bestand. Diese Bestandskunden freundliche Regelung verhindert das Grundsätzliche vergreisen der Altbedingungswerke und paßt sich somit auch ein Stück weit an die immer weiter voranschreitende BGH-Rechtsprechung an.

  • Bedingungsverbesserungen

    Bedingungsverbesserungen die nicht auf einer neu eingeführten kalkulatorischen Grundlage beruhen, gelten im BU-Leistungsfall auch im Alt-Bestand. Diese Bestandskunden freundliche Regelung verhindert das Grundsätzliche vergreisen der Altbedingungswerke und paßt sich somit auch ein Stück weit an die immer weiter voranschreitende BGH-Rechtsprechung an.

  • Wirtschaftlichkeitsprüfung im BU-Leistungsfall

    Während der Laufzeit eines Vertrages entsteht inflationsbedingt ein Kaufkraftverlust. Deshalb sollte eine jährliche dynamische Anpassung von 2 bis 5 % vereinbart werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Versicherer im Leistungsfall diese laufenden Anpassungen grundsätzlich akzeptiert und die volle versicherte Berufsunfähigkeitsrente zur Auszahlung bringt. Leider haben in den letzten Jahren einige Berufsunfähigkeitsversicherer eine weitere summenabhängige Wirtschaftlichkeitsprüfung ( z.B. ab 40.000 € Berufsunfähigkeitsrente p.a. ) im Leistungsfall eingeführt und verlangen im Leistungsfall einen Einkommensnachweis in angemessener Höhe zur versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Diese neuen Regelungen können besonders bei Selbstständigen zu unnötigen Härtefällen führen, da deren Einkommen aus wirtschaftlichen Gründen teilweise sehr großen Schwankungen unterliegt.

  • Leistungsfall

    Während der Laufzeit eines Vertrages entsteht inflationsbedingt ein Kaufkraftverlust. Deshalb sollte eine jährliche dynamische Anpassung von 2 bis 5 % vereinbart werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Versicherer im Leistungsfall diese laufenden Anpassungen grundsätzlich akzeptiert und die volle versicherte Berufsunfähigkeitsrente zur Auszahlung bringt. Leider haben in den letzten Jahren einige Berufsunfähigkeitsversicherer eine weitere summenabhängige Wirtschaftlichkeitsprüfung ( z.B. ab 40.000 € Berufsunfähigkeitsrente p.a. ) im Leistungsfall eingeführt und verlangen im Leistungsfall einen Einkommensnachweis in angemessener Höhe zur versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Diese neuen Regelungen können besonders bei Selbstständigen zu unnötigen Härtefällen führen, da deren Einkommen aus wirtschaftlichen Gründen teilweise sehr großen Schwankungen unterliegt.

  • Dynamische Beitragsanpassungen

    Während der Laufzeit eines Vertrages entsteht inflationsbedingt ein Kaufkraftverlust. Deshalb sollte eine jährliche dynamische Anpassung von 2 bis 5 % vereinbart werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Versicherer im Leistungsfall diese laufenden Anpassungen grundsätzlich akzeptiert und die volle versicherte Berufsunfähigkeitsrente zur Auszahlung bringt. Leider haben in den letzten Jahren einige Berufsunfähigkeitsversicherer eine weitere summenabhängige Wirtschaftlichkeitsprüfung ( z.B. ab 40.000 € Berufsunfähigkeitsrente p.a. ) im Leistungsfall eingeführt und verlangen im Leistungsfall einen Einkommensnachweis in angemessener Höhe zur versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Diese neuen Regelungen können besonders bei Selbstständigen zu unnötigen Härtefällen führen, da deren Einkommen aus wirtschaftlichen Gründen teilweise sehr großen Schwankungen unterliegt.

  • Elternzeit

    Die Höhe des jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes sollte flexibel anzupassen sein, da sich die Gegebenheiten des modernen Lebens rasch ändern können. Hierunter werden besondere Ereignisse gefasst, die eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes aus finanziellen Gründen nötig machen ( längerfristige Arbeitslosigkeit oder Kindererziehungszeiten ). In beiden Fällen kann der Versicherungsschutz auf eine Mindestrente von 75 € pro Monat reduziert werden, was zu einer erheblichen Beitragsreduzierung ( Mindestbeitrag pro Zahlweise ) führt. Nach 36 Monaten kann dann ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder auf die Höhe der ursprünglich versicherten Berufsunfähigkeitsrente aufgestockt werden. Dabei wird dann aber ein neues Eintrittsalter ( tatsächliche Alter ) für die Restlaufzeit des BU-Vertrages festgelegt.

  • Arbeitslosigkeit

    Die Höhe des jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes sollte flexibel anzupassen sein, da sich die Gegebenheiten des modernen Lebens rasch ändern können. Hierunter werden besondere Ereignisse gefasst, die eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes aus finanziellen Gründen nötig machen ( längerfristige Arbeitslosigkeit oder Kindererziehungszeiten ). In beiden Fällen kann der Versicherungsschutz auf eine Mindestrente von 75 € pro Monat reduziert werden, was zu einer erheblichen Beitragsreduzierung ( Mindestbeitrag pro Zahlweise ) führt. Nach 24 Monaten kann dann ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder auf die Höhe der ursprünglich versicherten Berufsunfähigkeitsrente aufgestockt werden. Dabei wird dann aber ein neues Eintrittsalter ( tatsächliche Alter ) für die Restlaufzeit des BU-Vertrages festgelegt.

  • Unterbrechung des Versicherungsschutzes

    Die Höhe des jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes sollte flexibel anzupassen sein, da sich die Gegebenheiten des modernen Lebens rasch ändern können. Hierunter werden besondere Ereignisse gefasst, die eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes aus finanziellen Gründen nötig machen ( längerfristige Arbeitslosigkeit oder Kindererziehungszeiten ). In beiden Fällen kann der Versicherungsschutz auf eine Mindestrente von 75 € pro Monat reduziert werden, was zu      einer erheblichen Beitragsreduzierung ( Mindestbeitrag pro Zahlweise ) führt. Nach 12 Monaten kann dann ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder auf die Höhe der    ursprünglich versicherten Berufsunfähigkeitsrente aufgestockt werden. Dabei wird dann aber ein neues Eintrittsalter ( tatsächliche Alter ) für die Restlaufzeit des BU-Vertrages festgelegt.

  • Lebensphasenmodell / 12 bis 36 Monate

    Die Höhe des jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes sollte flexibel anzupassen sein, da sich die Gegebenheiten des modernen Lebens rasch ändern können. Hierunter werden besondere Ereignisse gefasst, die eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes aus finanziellen Gründen nötig machen ( längerfristige Arbeitslosigkeit oder Kindererziehungszeiten ). In beiden Fällen kann der Versicherungsschutz auf eine Mindestrente von 75 € pro Monat reduziert werden, was zu einer erheblichen Beitragsreduzierung ( Mindestbeitrag pro Zahlweise ) führt. Nach 36 Monaten kann dann ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder auf die Höhe der ursprünglich versicherten Berufsunfähigkeitsrente aufgestockt werden. Dabei wird dann aber ein neues Eintrittsalter ( tatsächliche Alter ) für die Restlaufzeit des BU-Vertrages festgelegt.

  • Leistung bei medizinischer Arbeitsunfähigkeit

    Analog dem Prognosezeitraum von 6 Monaten bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit, definiert hier der Berufsunfähigkeitsversicherer eine langfristige medizinische Arbeitsunfähigkeit ( gelber Zettel ) von mindestens 6 Monaten als eigenständigen Leistungsfall. Hierbei ist zu beachten, dass es sich dabei nicht um die Anerkennung / Feststellung der Berufsunfähigkeit ( die wird parallel mitgeprüft ), sondern um eine zeitlich befristete Zusatzleistung bei noch nicht festgestellter Berufsunfähigkeit handelt.

  • Arbeitsunfähigkeit / gelber Zettel

    Analog dem Prognosezeitraum von 6 Monaten bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit, definiert hier der Berufsunfähigkeitsversicherer eine langfristige medizinische Arbeitsunfähigkeit ( gelber Zettel ) von mindestens 6 Monaten als eigenständigen Leistungsfall. Hierbei ist zu beachten, dass es sich dabei nicht um die Anerkennung / Feststellung der Berufsunfähigkeit ( die wird parallel mitgeprüft ), sondern um eine zeitlich befristete Zusatzleistung bei noch nicht festgestellter Berufsunfähigkeit handelt.

  • Krankentagengeld / Anpassung an BU-Bedingungen

    Der Berufsunfähigkeitsversicherer und der Krankenversicherer des Krankentagegeldes haben eine Anpassungsklausel vereinbart, damit im Leistungsfall die beiden Zahlungen fließend ineinander übergehen können und es zu keiner Versorgungslücke kommt. Diese Regelung ist in der Praxis leider selten, da sie nur Versicherer anbieten, die sich in einem Konzernverbund mit einen Kranken- oder Lebensversicherer befinden.

  • Anpassung der BU-Bedingungen an Krankentagegeld-Bedingungen

    Der Berufsunfähigkeitsversicherer und der Krankenversicherer des Krankentagegeldes haben eine Anpassungsklausel vereinbart, damit im Leistungsfall die beiden Zahlungen fließend ineinander übergehen können und es zu keiner Versorgungslücke kommt. Diese Regelung ist in der Praxis leider selten, da sie nur Versicherer anbieten, die sich in einem Konzernverbund mit einen Kranken- oder Lebensversicherer befinden.

  • Krankentagegeld / Überbrückungshilfe

    Der Berufsunfähigkeitsversicherer gewährt ein Überbrückungsgeld in Höhe von maximal 6 Berufsunfähigkeitsrenten p.m. bei Vorlage eines Bescheids über die Einstellung des Krankentagegeldes seitens des Krankenversicherers.

  • Überbrückungsgeld

    Der Berufsunfähigkeitsversicherer gewährt ein Überbrückungsgeld in Höhe von maximal 6 Berufsunfähigkeitsrenten p.m. bei Vorlage eines Bescheids über die Einstellung des Krankentagegeldes seitens des Krankenversicherers.

  • Leistungen bei grob fahrlässigen / vorsätzlichen Verkehrsdelikten

    Die Leistung erfolgt unabhängig davon , ob das Verkehrsdelikt grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Seitens des Versicherers wird im BU-Leistungsfall in bei-den Fällen geleistet. Diese Vorgehensweise bei Verkehrsdelikten erspart der versicherten Person den oft ungewissen Ausgang einer freien richterlichen Beweiswürdigung.

  • Verkehrsdelikte

    Die Leistung erfolgt unabhängig davon , ob das Verkehrsdelikt grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Seitens des Versicherers wird im BU-Leistungsfall in bei-den Fällen geleistet. Diese Vorgehensweise bei Verkehrsdelikten erspart der versicherten Person den oft ungewissen Ausgang einer freien richterlichen Beweiswürdigung.

  • Stundung der Beiträge

    Auf Antrag des Versicherungsnehmers werden die Beiträge während der Leistungsprüfung des Versicherers zinslos gestundet. Die für den Versicherten definiert die endgültige rechtliche Entscheidung als diesen Zeitpunkt und ist somit nicht an eine einseitige Entscheidung des Versicherers gebunden.

  • Zinslose Stundung der Beiträge im Leistungsfall

    Auf Antrag des Versicherungsnehmers werden die Beiträge während der Leistungsprüfung des Versicherers zinslos gestundet. Die für den Versicherten definiert die endgültige rechtliche Entscheidung als diesen Zeitpunkt und ist somit nicht an eine einseitige Entscheidung des Versicherers gebunden.

  • Verweisung auf Zweitberuf

    Im Rahmen der Erstprüfung des Versicherungsfalles sollte der Versicherer bei Angestellten immer auf den zuletzt ausgeübten Beruf abstellen. Eine zeitliche Befristung von 12 bis 24 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ermöglicht dem Versicherer die Verweisung auf einen Zweitberuf ( der Versicherer könnte die Verweisungs-möglichkeiten auf zwei Berufsbilder abstellen ).

  • Zweitberuf

    Im Rahmen der Erstprüfung des Versicherungsfalles sollte der Versicherer bei Angestellten immer auf den zuletzt ausgeübten Beruf abstellen. Eine zeitliche Befristung von 12 bis 24 Monaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ermöglicht dem Versicherer die Verweisung auf einen Zweitberuf ( der Versicherer könnte die Verweisungs-möglichkeiten auf zwei Berufsbilder abstellen ).

  • Pflegepunkte

    Ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente kann auch durch die Erfüllung eines klar definierten Pflegepunktekatalogs entstehen. Im kundenfreundlichsten Fall genügt dazu das Vorliegen eines dieser Punkte. Es ist jedoch anzumerken, dass in der Praxis die Berufsunfähigkeit sehr oft vor der Pflegebedürftigkeit eintritt.

  • Kriegsklausel

    Kein Leistungsausschluss bei Kriegsereignissen außerhalb Deutschland, sofern der Versicherte nicht aktiv beteiligt war, oder der Einsatz außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedstaaten mit Mandat der NATO oder UNO zu humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen diente.

  • Altersbedingter Kräfteverfall

    Der Versicherer verzichtet in den Bedingungen auf die neue VVG 2008 Klausel zum altersbedingten Kräfteverfall. Unter Kräfteverfall versteht man das Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte oder die Minderung der Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus. Alle drei Kriterien können während einer BU-Leistungsprüfung herangezogen werden.

  • Strahlenklausel

    Der Versicherungsschutz schließt auch den berufsmäßigen Umgang mit Strahlen (z.B. im Krankenhaus innerhalb einer Röntgenabteilung) ein. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist jedoch Strahlung infolge aus kerntechnischen Anlagen und Transporten im Rahmen eines Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde des jeweiligen Aufenthaltslandes.

  • Gentests

    Der Versicherer verzichtet im Rahmen der BU-Risikoprüfung grundsätzlich und ohne Summenbegrenzung auf die Offenlegung / Anzeigepflicht von bereits vorliegenden Ergebnissen eines prädiktiven Gentests (Untersuchung des Erbmaterials eines Gesunden auf Veränderungen, aus denen die Veranlagung für bestimmte spätere Erkrankungen hervorgeht).

  • Einkommensabhängige Lebensstellung

    Hierunter versteht man die bedingungsgemäße Anerkennung der Änderung der Lebensstellung bei einer 20 %igen Einkommenseinbuße und den damit verbundenen Schutz vor einer konkreten Verweisung bei Angestellten und der Umorganisation des Arbeitsplatzes bei Selbständigen.

  • 50 % Pauschalregelung

    Der Versicherer bietet neben der üblichen 50%igen Pauschalregelung auch weitere Staffelregelungen wie die 25/75 % Regelung oder die 33/66 % Regelung an. Diese Regelungen haben den Vorteil, dass bereits ab einem geringen BU-Grad eine Leistung in Prozent von der versicherten Rente fällig werden (z.B. bei 25 % BU-Grad und einer versicherten BU-Rente von 1000 € p.m. leistet der Versicherer dann 25 % gleich 250 € p.m. ab 75 % kommen dann erst die 100 % Rente von 1000 € p.m. zur Auszahlung). Diese Regelungen eignen sich in der Praxis aber nur für höhere Absicherungen (Grundsicherung ist meist zu klein und der 100 %ige Rentenanspruch setzt erst bei höheren BU-Graden ein) oder im Rahmen eines Zeitvertrages, der eine 50/50 % Pauschalregelung ergänzt.

  • Stationäre Gesundheitsfragen

    Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers sollte grundsätzlich bei ambulanten Behandlungen auf einen Zeitraum von maximal 5 Jahren und bei stationären Behandlungen auf maximal 10 Jahre vor der Antragstellung befristet sein. Weiterhin ohne zeitliche Befristung anzeigepflichtig sind jedoch alle bestehenden Beeinträchtigungen der versicherten Person wie z.B dauerhafte Unfallfolgen, körperliche Einschränkungen etc.

  • Ambulante Gesundheitsfragen

    Die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers sollte grundsätzlich bei ambulanten Behandlungen auf einen Zeitraum von maximal 5 Jahren und bei stationären Behandlungen auf maximal 10 Jahre vor der Antragstellung befristet sein. Weiterhin ohne zeitliche Befristung anzeigepflichtig sind jedoch alle bestehenden Beeinträchtigungen der versicherten Person wie z.B dauerhafte Unfallfolgen, körperliche Einschränkungen etc.

  • Zeitlich befristete Anerkennungen

    Der Versicherer sollte seine Leistungsanerkennung grundsätzlich ohne eine zeitliche Befristung aussprechen, und die Veränderung eines Berufsunfähigkeits-Grades bzw. des Leistungsanspruchs im Rahmen der jährlich möglichen Nachuntersuchung prüfen. Diese Vorgehensweise erspart dem Versicherungsnehmer die erneute komplette Beantragung der Berufsunfähigkeits-Rente und führt in der Praxis auch zu weniger Härtefällen. Oft findet sich in den Vertragsbedingungen eine einmalige Befristung auf 12 Monate.

  • Meldepflicht bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit

    Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, berufliche Tätigkeiten nach Eintritt des BU-Leistungsfalles von sich aus dem Versicherer anzuzeigen. Berufliche Tätigkeiten sollten vom Versicherer im Rahmen der Nachprüfung festgestellt werden.

  • Meldepflicht bei gesundheitlichen Verbesserungen

    Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, gesundheitliche Verbesserungen nach Eintritt des BU-Leistungsfalles von sich aus dem Versicherer anzuzeigen. Gesundheitliche Verbesserungen sollten vom Versicherer im Rahmen der Nachprüfung festgestellt werden.

  • Umorganisation des Arbeitsplatzes bei Angestellten

    Der Versicherer sollte grundsätzlich auf die Prüfung zur Umorganisation des Arbeitsplatzes bei Angestellten ( einschließlich leitender Angestellte ohne Direktionsrecht ) im Rahmen der Leistungsprüfung verzichten. Ein Angestellter hat aufgrund seiner Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Arbeitgeber in der Regel nicht die Möglichkeit, den Inhalt seiner täglichen Arbeiten eigenständig zu verändern.

  • Rückkehrpflicht bei Leistungsfällen im Ausland

    Der Versicherer sollte im Rahmen des weltweiten Versicherungsschutzes bei Leistungsfällen im Ausland bei der Erst- und Nachprüfung eine grundsätzliche Rückkehrpflicht des Versicherungsnehmers / der versicherten Person ausschliessen. Sollte aus medizinischen Gründen eine Untersuchung in Deutschland notwendig sein, wird grundsätzlich eine Kostenübernahmeerklärung (Reise- und Behandlungskosten inbegriffen) des Versicherers ausgesprochen. 

  • Medizinische Mitwirkungspflichten

    Im Rahmen der medizinischen Mitwirkungspflichten bei der Leistungsprüfung sollte der Versicherer darauf verzichten, die Anerkennung der BU-Leistung von schmerzhaften Behandlungen oder Operationen abhängig zu machen. Hiervon ausgenommen ist die Anordnung von Heil und Hilfsmitteln.

  • Ausscheiden aus dem Berufsleben

    Auch nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ( z.B. durch Elternzeit oder Arbeitslosigkeit ) sollte bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt werden. Zusätzlich sollten keine zeitlichen Fristen eine abstrakte Verweisung wieder ermöglichen.

  • Konkrete Verweisung

    Der Verzicht auf die Verweisung innerhalb eines Berufsbildes ist in der Regel nur für Angestellte ( Ärzte oder Kammerberufe ) mit einem breit- gefächerten Berufsbild notwendig. Aufgrund von Ausbildung bzw. Studium könnte hier in einigen Fällen innerhalb eines Berufsbildes eine konkrete Verweisung vorgenommen werden.

  • Abstrakte Verweisung

    Der Verzicht auf die Verweisung in einen fremden bzw. vorher nicht ausgeübten Beruf sollte vom Versicherer in der Erst- und Nachprüfung im Bedingungswerk eingeschlossen sein.
 

Aktuelles

23.11.2022

BU-Newsletter 11.2022

Copy & Paste der BU-Bedingungen hat Marktstandard erreicht...[mehr]


13.07.2022

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Zielgruppe Schüler - BU-Versicherer justieren nach...[mehr]


13.04.2022

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Inflation erreicht auch den BU-Markt...[mehr]


01.02.2022

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BU-Jahresupdate 2022 mit interessanten Kennzahlen...[mehr]


12.08.2021

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BU-Patchday - AVB-Updates zur Jahresmitte...[mehr]


11.02.2021

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BU-Jahresupdate 2021 mit Verzögerungen...[mehr]


06.11.2020

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BU-Teilzeitklauseln auf dem Weg zur Marktreife...[mehr]


07.08.2020

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BU-Markt in Bewegung - AVB-Updates & Marketing-Aktivitäten...[mehr]


15.06.2020

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09.02.2020

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23.12.2019

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19.08.2019

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04.03.2019

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08.11.2018

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11.05.2017

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24.03.2017

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01.02.2017

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Jahresupdate 2017 plus postfaktische BU-Klauseln...[mehr]


01.12.2016

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06.10.2016

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25.07.2016

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17.02.2015

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15.12.2014

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Feedback - Herr Elbasan Elezaj

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28.07.2015

Feedback - Herr Rainer Zehner

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


24.07.2015

Feedback - Herr Ralf Pfeuffer

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


23.07.2015

Feedback - Herr Stefan Pielsticker

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


23.07.2015

Feedback - Frau Kerstin Kemnitz

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


23.07.2015

Feedback - Herr Helmut Borchert

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


23.07.2015

Feedback - Herr Claus Vey

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


23.07.2015

Feedback - Herr Paul Hussak

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


09.05.2015

Feedback - Herr Peter Scholten

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


08.05.2015

Feedback - Herr Thilo Kabus

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


07.04.2015

Feedback - Herr Claus Reinhardt

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


04.04.2015

Feedback - Herr Daniel Oddo

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


04.04.2015

Feedback - Herr Thomas Kobert

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


03.04.2015

Feedback - Herr Ralf Leible

Nutzer der BUpro-Analysesoftware...[mehr]


03.04.2015

Feedback - Herr Jürgen Börner

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


02.04.2015

Feedback - Herr Reiner Braun

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer & BUpro-Analyse-Software...[mehr]


07.02.2015

Feedback - Herr Konrad Geier

BU-OnlineAkademie Teilnehmer...[mehr]


06.02.2015

Feedback - Herr K. Wolfschmidt

BU-OnlineAkademie Teilnehmer...[mehr]


05.02.2015

Feedback - Herr Claus Göhring

BU-OnlineAkademie Teilnehmer...[mehr]


26.11.2014

Feedback - Frau Elisabeth Meier

BU-OnlineAkademie-Teilnehmerin...[mehr]


25.11.2014

Feedback - Herr Dennis Hofmann

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


24.11.2014

Feedback - Herr Andre Hübler

BUpro-Analysesoftware-Nutzer...[mehr]


21.11.2014

Feedback - Frau Iris Wiesner

BU-OnlineAkademie-Teilnehmerin...[mehr]


20.11.2014

Feedback - Frau Daniela Weithaas

BU-OnlineAkademie-Teilnehmerin...[mehr]


01.08.2014

Feedback - Herr Steffen Dietrich

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


31.07.2014

Feedback - Herr Lothar P. Zöllner

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


14.07.2014

Feedback - Herr Percy Grüterich

BU-Workshop-Teilnehmer 2014...[mehr]


25.06.2014

Feedback - Herr Andreas Denzel

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


24.09.2013

Feedback - Herr Joachim Wilke

BU-Workshop-Teilnehmer 2013...[mehr]


21.08.2013

Feedback - Herr Herbert Feith

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


13.06.2013

Feedback - Herr Thomas Busch

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


11.06.2013

Feedback - Frau Ursula Göbel

BU-OnlineAkademie-Teilnehmerin...[mehr]


18.05.2013

Feedback - Herr Jürgen Dries

Nutzer der BUpro-Analyse-Software und Inhaber einer BU-Makler-Homepage...[mehr]


03.05.2013

Feedback - Herr Alexander Exner

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyse-Software...[mehr]


30.04.2013

Feedback - Herr W. Kuschminder

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


17.04.2013

Feedback - Herr Alexander Exner

Inhaber einer BU-Makler-Homepage...[mehr]


28.03.2013

Feedback - Herr Peter Zöllner

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analysesoftware...[mehr]


01.03.2013

Feedback - Herr Ralf Stiller

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyse-Software...[mehr]


28.02.2013

Feedback - Frau K. Szymenderski

BU-OnlineAkademie-Teilnehmerin...[mehr]


04.02.2013

Feedback - Herr Michael Boltres

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


01.02.2013

Feedback - Herr Siegfried Karle

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


29.11.2012

Feedback - Herr Steffen Hahn

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Inhaber einer BU-Makler-Homepage...[mehr]


29.11.2012

Feedback - Herr Jürgen Reinegger

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyses-Software...[mehr]


31.10.2012

Feedback - Herr Martin Tiemerding

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyse-Software...[mehr]


02.10.2012

Feedback - Joachim König

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyse-Software...[mehr]


27.09.2012

Feedback - Herr Frank Schwarze

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


27.09.2012

Feedback - Herr Erhard Suffel

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyse-Software...[mehr]


13.09.2012

Feedback - Herr Ulrich Mang

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyse-Software...[mehr]


07.09.2012

Feedback - Herr Suad Smajic

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analysesoftware...[mehr]


03.09.2012

Feedback - Herr Gerhard Norwig

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


30.08.2012

Feedback - Herr Stefan Siebel

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


30.08.2012

Feedback - Herr Dietmar Ebert

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer[mehr]


28.08.2012

Feedback - Herr Rainer Buck

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


28.08.2012

Feedback - Herr Jochen Seidel

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


28.08.2012

Feedback - Herr C. Diederich

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


26.06.2012

Feedback - Herr Armin Volkert

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer...[mehr]


03.05.2012

Feedback - Herr Tobias Günther

BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyse-Software...[mehr]


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