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Den heutigen BU-Newsletter möchten wir den Anzeigepflichten und deren Folgen gemäß des neuen VVG 2008 widmen. Wie bereits im letzten Newsletter ( dort wurden noch die Anzeige-pflichten des alten VVG erörtert ) avisiert, hat sich durch die Umkehr der Beweislast ( § 19 VVG - nur Umstände anzeigen, nach denen gefragt wurde ) und die Begrenzung der Verjährungsfristen bei arglistiger Täuschung auf 10 Jahre eine ganz neue Situation ergeben. Welche Fristen bereits vorher ( 10 jährige Verjährungsfrist greift ja in Gänze erst ab 2018 ) und welche Formulierungen im Einzelfall ( nach neuem VVG ) bereits heute zu beachten sind, zeigt das Urteil des LG Dortmund vom 02. Januar 2013. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht ( www.dirkschwane.de ) recht herzlich bedanken.
Rücktritt eines Krankenversicherers wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung:
Im dem zugrunde liegenden Fall wurde 2009 eine private Krankenversicherung abgeschlossen. 2011 wurden anhand eines Heil- und Kostenplanes eines Zahnarztes Leistungen für die An-fertigung von Zahnersatz beantragt. Nach direkter Nachfrage des Krankenversicherers beim Zahnarzt wurde offensichtlich, dass die Ausführung des Heil- und Kostenplanes aufgrund einer bestehenden Borreliose erst nach deren Heilung erfolgen könne. Daraufhin trat die Versicherung im März 2012 mit der Begründung vom Vertrag zurück, dass die versicherte Person Behandlungen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 wegen Bronchitis, Sinusitis, Kopfschmerzen, Gelenkschmerzen und Borreliose nicht angegeben habe. Dies führte seitens der versicherten Person zur Klage vor dem LG Dortmund...
Urteilsbegründung - LG Dortmund vom 02.01.2013 (AZ: 2 O 213/12):
Das LG-Dortmund bestätigte die Klage und der Rücktritt des Versicherers von der privaten Krankenversicherung mußte rückwirkend aufgehoben werden. Als Begründung wurde aufgeführt, dass die Vorschriften des VVG 2008 Anwendung finden, indem auf den § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG ( der Versicherungsnehmer muss nur solche Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat...) hingewiesen wurde. Zusätzlich wurde bemängelt, dass keine ordnungs-gemäße Belehrung über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gemäß Â§ 19 Abs. 5 Satz 1 VVG ( Warnfunktion - Belehrung über die Rechtsfolgen - Hervorhebung durch Schriftart & Größe ) stattgefunden habe.
Fazit:
Das Urteil macht deutlich, dass durch die Anwendung des VVG 2008 bereits heute die sogenannte zweite Risikoprüfung im Leistungsfall für den Versicherer nur noch unter stark eingegrenzten zeit-lichen und formellen Vorgaben möglich ist. Eine grundsätzliche Anzeigepflicht wird wohl nur bei Krankheiten wie einem positiven Aidstest, eines Herzinfarkts oder einem ärztlich behandelten Blut-hochdruck gegeben sein. Auch die neuen Verjährungsfristen bei arglistiger Täuschung ( max. 10 Jahre - danach gibt es keine Möglichkeiten mehr...) werden spätestens ab 2018 zu vermehrten Leistungsansprüchen und damit zu erhöhten Kosten in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung führen ...
P.S.: BU-OnlineAkademie 2015 - beginnt am 07. Januar 2015 - hier gehts - zur Anmeldung...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
www.ht-maklerservice.com
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