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Den heutigen BU-Newsletter möchten wir den Anzeigepflichten und deren Folgen gemäß des alten VVG widmen. Welche Fristen eingehalten und welche Formulierungen im Einzelfall ( nach alten VVG ) zu beachten sind, zeigt das Urteil des Saarländischen OLG. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht ( www.dirkschwane.de ) recht herzlich bedanken.
Rücktritt des Lebensversicherers wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung:
Im dem zugrunde liegenden Fall wurde 1997 eine Risikolebensversicherung mit einer Berufsun-fähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. 1999 wurde ein Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Grund eines Hirntumors mit anhaltender Arbeitsun-fähigkeit gestellt. Bei der Auswertung von medizinischen Befunden stellte sich heraus, dass die versicherte Person 1999 einen 20 jährigen Alkoholabusus und eine medikamentös behandelte Hypertonie (1995) nicht angegeben hatte. 2003 verstarb die versicherte Person. Dies führte zur Klage vor dem LG Saarbrücken und dem OLG-Saarland...
Urteilsbegründung - OLG Saarland vom 14.06.2006 (AZ: 5 U 697/05-103):
Das OLG-Saarland hielt an dem Urteil des LG-Saarbrücken vom 26.10.2005 fest und wies die Berufung zurück. Gemäß Â§ 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss einen nach § 16 Abs. 1 VVG anzeigepflichtigen Umstand verschwiegen hat. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG erstreckt sich die Anzeigepflicht auf alle Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss ausüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich oder schriftlich gefragt hat, gilt gemäß Â§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG im Zweifel als erheblich. Da der Rücktritt bereits 1999 erklärt wurde, der Versicherungsfall in der Risiko-Lebensversicherung aber erst 2003 eingetreten ist, ist für eine über den Rücktritt hinausgehende Leistungspflicht gemäß Â§ 21 VVG nicht gegeben.
Fazit:
Beide Urteile machen einmal wieder sehr deutlich, dass spätestens im BU-Leistungsfall eine zweite Risikoprüfung stattfindet. Nach altem VVG ( BU-Altverträge die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden ) werden hier allgemeine Fragen zu Krankheiten, Störungen und Beschwerden nicht nur auf die aufgezählten Klammerzusätze beschränkt. Es besteht also eine grundsätzliche Anzeigepflicht ( bei bleibenden Beeinträchtigungen auch ohne zeitliche Fristen ) aller sonstigen Krankheiten um dem Versicherer eine eigenständige Beurteilung zu erlauben. Auch die Angabe von Namen und Anschrift des Arztes entbindet den Antragsteller nicht von der ihm obliegenden Pflicht, die gestell-ten Antragstragen richtig und vollständig zu beantworten. Im nächsten BU-Newsletter werden wir einmal die neuen Verjährungsfristen bei arglistiger Täuschung des VVG 2008 erörtern, da spä-testens ab 2018 die Verletzung der Anzeigepflicht einen ganz anderen Stellenwert erfährt...
P.S.: BU-PflegeWorkshop - 28. November 2014 in Stuttgart - hier gehts - zur Anmeldung...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
www.ht-maklerservice.com
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