Den heutigen BU-Newsletter möchten wir den Wiedereingliederungsmaßnahmen und deren Folgen nach dem sogenannten Hamburger Modell widmen. Welche Auswirkungen die Wiedereingliede-rung in den Arbeitsprozess für den Bezug von Krankengeld und Krankentagegeld hat und welche Besonderheiten im Einzelfall zu beachten sind, zeigt das Urteil des OLG Köln. In diesem Zu-sammenhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht ( www.dirkschwane.de ) recht herzlich bedanken.
Verdienstausfallabsicherung bei Arbeitsunfähigkeit & Wiedereingliederung:
Im dem zugrunde liegenden Fall erkrankte ein Industriekaufmann in leitender Führungsposition an einen Burn-Out-Syndrom. Daraufhin erfolgte eine 7 monatige Krankschreibung in der die versicher-te Person Krankengeld und eine Einmalzahlung seiner Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erhielt. Die vorhan-dene private Krankentagegeldversicherung lehnte den Leistungsanspruch erst wegen erhaltener Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und anschließend wegen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell - und der nicht mehr vorhandener 100 % igen Arbeitsunfähigkeit - ab. Dies führte zur Klage vor dem LG Aachen und dem OLG-Köln...
Urteilsbegründung - OLG Köln vom 10.01.2014 (AZ: 20 U 119/13):
Die Kölner Richter konnten dem Anspruchsdenken nicht folgen. Das Gericht war nicht der Auffas-sung, dass während der Wiedereingliederungsmaßnahmen die Arbeitsunfähigkeit weiter bestünde. Die Zahlung eines Krankentagegeldes sei nicht mit dem Verlust des Arbeitseinkommens gekoppelt, sondern daran, dass ein Versicherter seine Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Durch die Maßnahme der Wiedereingliederung ( erst 3 Stunden pro Tag und anschließend 6 Stunden pro Tag ) im Rahmen des Hamburger Modells, wurde der Arbeitnehmer wieder an den Arbeitsalltag herangeführt. Der Krankentagegeldversicherer mußte somit nur für den Zeitraum der 7 monatigen Krankschreibung leisten und nicht für den Zeitraum der Wiedereingliederung.
Fazit:
Arbeitsunfähigkeit ist nach § 1 Abs. 3 MB/KT 2008 gegeben, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischen Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Unabhängig von dieser klaren Definition innerhalb der Versicherungsbedingungen wird wieder einmal deutlich, wie einseitig die aktuelle Rechtsprechung den Versuch der Eingliederung in den Arbeitsprozess sieht. Wer je-doch einmal in die BU-Bedingungen eines Hamburger Lebensversicherers schaut, wird mit Ver-wunderung feststellen, dass die dort hinterlegte Regelung zur Arbeitsunfähigkeit ( AVB § 2 Abs. 14 - Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Monat ) einen Passus enthält ( § 74 SGB V - Stufenweise Wiederein-gliederung mit Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ), der vorübergehende Arbeitsversuche zur Erprobung der Arbeitsfähigkeit nicht vom Versicherungsschutz ausschließt. Wer dieses Jahr noch an einem BU-PflegeWorkshop ( 28.11.2014 in Stuttgart ) oder an der BU-OnlineAkademie 2014 teilnehmen möchte, muß sich beeilen...
P.S.: Die letzte BU-OnlineAkademie beginnt am 14. Oktober 2014 - hier gehts - zur Anmeldung...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
www.ht-maklerservice
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BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyse-Software...[mehr]
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BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analysesoftware...[mehr]
01.03.2013
BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyse-Software...[mehr]
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