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Den heutigen BU-Newsletter möchten wir den Regelungen des VVG 2008 und deren Folgen bei Obliegenheitsverletzungen widmen. Welche Auswirkungen diese Neuregelungen auch auf Berufsunfähigkeitsversicherungen haben, die vor 2008 abgeschlossen wurden und welche Besonderheiten im Leistungsfall zu beachten sind, zeigt das Urteil des LG Potsdam. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht ( www.dirkschwane.de ) recht herzlich bedanken.
Sachverhalt - Folgen von Obliegenheitsverletzungen in der Personenversicherung:
Im dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Allgemeinen Bedingungswerk aus 1996 abgeschlossen. In 2007 wurde der BU-Leistungsfall anerkannt und die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 671 € wurde bis zum 29.02.2012 erbracht. Am 01.03. 2012 stellte der Versicherer die Leistungen mit der Begründung ein, dass die versicherte Person im Rahmen einer Nachprüfung den Aufforderungen zur Übermittlung von Übersichten erfolgter Arbeitsplatzbewerbungen und deren Eingangsbestätigungen nicht nachgekommen sei und somit eine Obliegenheitsverletzung vorliege, die eine Leistungsfreiheit begründet. Der Versicherungsnehmer erhob Klage mit der Begründung, dass der Versicherer sich nicht mit Erfolg auf die Leistungsfreiheit berufen könne, da keine Umstellung der AVB erfolgt sei...
Urteilsbegründung - LG Potsdam 12.12.2012 (2 O 223/12):
Das LG Potsdam gab dem Kläger recht und verurteilte den Lebensversicherer auf Weiterzahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab Einstellung der Leistung im März 2012. Als Begründung wurde aufgeführt, dass der Vertrag und der Leistungsfall zwar vor dem 01.01.2008 eingetreten sei und somit den Altregelungen des VVG bis zum 31.12.2007 unterliegen, die Obliegenheitsverletzung und deren Rechtsfolgen im Rahmen der Nachprüfung aber erst in 2011 & 2012 eingetreten sind. Aufgrund dieser Tatsache seien auch die Regelungen des neuen VVG 2008 anzuwenden, da die Altregelung des VVG (Alles-oder-Nichts-Prinzip) den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen würden (siehe hierzu auch BGH Urteil vom 12.10.2011 - IV ZR 199/10).
Fazit:
Beide Urteile machen deutlich, dass für Versicherungsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des neuen VVG zum 01.01.2008 entstanden sind (Altverträge), bis zum 31.12.2008 das alte VVG anzuwenden ist. Für bis Ende 2007 geschlossene Altverträge gilt also für einen Übergangszeitraum von einem Jahr das alte, ab dem 01.01.2009 das neue VVG. Ist bei Altverträgen jedoch bis zum 31.12.2008 der Versicherungsfall eingetreten, ist nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG insoweit das alte VVG weiter anzuwenden. Die Möglichkeit seitens der Versicherer die Alt-AVB mit Wirkung zum 01.01.2009 auf die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen an die Vorgaben des § 28 VVG anzupassen, wurde leider seitens der Lebensversicherer nicht vollzogen. Es wird also wieder einmal sehr deutlich, wie wichtig es ist, die aktuelle Rechtsprechung innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung speziell im Leistungsfall zu berücksichtigen, da die Produktanbieter auch weiterhin nicht bereit sind, Ihre bestehenden AVB im Bestand an die AVB im BU-Neugeschäft anzupassen. Regelungen die im Sachversicherungsgeschäft bereits zur Tagesordnung gehören, dass über sogenannte Innovationsklauseln alte AVB automatisch an Neuerungen angepasst werden, sind im Berufsunfähigkeitsmarkt noch nicht zu erkennen. Wer sich zu den allgemeinen BU-Themen wieder einmal updaten möchte, sollte die nächste BU-OnlineAkademie 2014 besuchen...
P.S.: BU-OnlineAkademie ab dem 29. April 2014 - hier gehts - zur Anmeldung...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
www.ht-maklerservice.com
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