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Den zweiten BU-Newsletter im Jahre 2014 möchten wir der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 14.02.2014 widmen. Wie allen Medien zu entnehmen war, wurde der Anspruch auf Eltern-unterhalt bei einem einseitigen Kontaktabbruch eines Versorgungsberechtigten gegenüber einem volljährigen Sohn behandelt. Was das mit "Berufsunfähigkeit" zu tun hat und wie die Urteilsbegrün-dung des Bundesgerichtshofes ausgefallen ist, soll in den nächsten Absätzen erörtert werden. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht ( www.dirkschwane.de ) recht herzlich bedanken.
Keine Unterhaltspflicht des Sohnes - OLG Oldenburg 25.10.2012 (14 UF 80/12)
Im dem zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Bremen über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren übernommen der mit 89 Jahren verstarb. Die Stadt forderte anschließend 9.000 € vom Sohn des Verstorbenen zurück. Der Sohn verweigerte die Zahlung mit den Hinweis, dass der Vater seit der Scheidung der Eltern im Jahre 1971 jeden Kontakt abgelehnt hat. Das OLG Oldenburg stellte fest, dass aufgrund des nachhaltigen Kontaktabbruchs des Vaters, der sich über 27 Jahre hinzog, das sonst übliche Solidarverhältnis zwischen Eltern und Kind nicht mehr bestanden hat. Gemäß Â§ 1611 BGB entschied das OLG Oldenburg, dass aufgrund der schweren Verfehlungen, der Anspruch auf Unterhalt des Sohnes entfallen sei.
Unterhaltspflicht des Sohnes bleibt bestehen - BGH 14.02.2014 (XII ZB 607/12)
Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des OLG Oldenburg auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung ( AG Delmenhorst vom 27.03.2012 - 22 F 125/11 UK ) wieder hergestellt. Der - zur Höhe unstrittige - Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt. Als Begründung wurde aufgeführt, dass der Vater sich in den ersten 18. Lebensjahren, in denen eine intensive elterliche Fürsorge grundsätzlich unterstellt wird, um seinen Sohn gekümmert hat und somit seinen Elternpflichten im Wesentlichen nachgekommen sei.
Fazit:
Das Urteil macht deutlich, dass der Umkehrsatz " KINDER HAFTEN FÜR IHRE ELTERN " durch das aktuelle BGH-Urteil vom 14.02.2014 eine ganz neue Tragweite erhalten hat. Ein wandelndes Familienbild und der permanente Anstieg der Sozialkosten ( nach Angaben des Deutschen Städtetags waren das in 2013 bereits 3,7 Milliarden Euro ) werden auch zukünftig zu Härtefällen führen. Wer diese Problematik des verschärften Unterhaltsrecht bereits in den zukünftig betroffenen Zielgruppen ( die jetzige Generation und auch die nächste Pflege-Generation ist sicherlich als abschreckendes Beispiel noch über Jahre hinweg präsent... ) lösen möchte, sollte im Rahmen der stattfindenden Beratung zur Absicherung der Arbeitskraft, die Altersgruppe von 18 bis 35 Jahren aktiv ansprechen. Es gibt mittlerweile eine ganze Anzahl von individuellen Pflegebausteinen die innerhalb von Berufsunfähigkeitsversicherungen angeboten werden. Wer die Besonderheiten und die vertriebliche Umsetzung persönlich kennenlernen möchte, sollte einmal an einen BU-Workshop 2014 ( Karlsruhe - Dresden - Bonn - München ) vor Ort teilnehmen...
P.S.: Für Weitsichtige - BU-Workshops ab dem 21. März 2014 in vier Städten - zur Anmeldung...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
www.ht-maklerservice.com
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