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Den heutigen BU-Newsletter im Oktober möchten wir dem Thema " Berufsunfähigkeits-Ansprüche in Versorgungswerken von Architekten " widmen. Da im Gegensatz zur gesetz-lichen Absicherung auch nach 1961 Geborenen noch echter Berufsunfähigkeitsschutz in Versorgungswerken angeboten wird, lohnt es sich einmal genauer hinzuschauen, wie die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in der Praxis aussieht. In diesem Zusam-menhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungs-recht (www.dirkschwane.de) recht herzlich bedanken.
Definition von Berufsunfähigkeit in Versorgungswerken - VG Köln 29.11.2011 (AZ 7 K 6766/10)
Der Kläger ist Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Architekten in Nordrhein-Westfalen und bis ins Jahr 2004 bei wechselnden Arbeitgebern als Architekt beschäfftigt und übte zwischenzeitlich auch eine Tätigkeit als selbstständiger Architekt aus. Im Januar 2010 stellte der Kläger beim beklagten Versorgungswerk den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeits-rente. Zu seinen bisherigen Krankheitsleiden gab er an, er habe seit dem Jahr 2002 infolge eines Arbeits-unfalles ständige Schmerzen. Er habe seinerzeit durch den Sturz von einem Gerüst einen Serienrippenbruch erlitten. In der Folge sei es zu Schlafstörungen, Konzentrations-störungen sowie Gewichtsverlust gekommen. Zu den aktuellen Krankheiten gab er an, er leide seit August 2009 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelschweren Depression, ständigen Schmerzen im Bereich der Rippen, Angstzuständen, Panikattacken, Schlaflosigkeit sowie Entscheidungsproblemen. Er sei seit Ende 2004 nicht mehr als Architekt bzw. Bau- Ingenieur tätig gewesen und offiziell seit dem 28.09.2009 arbeitsunfähig. Dem Rentenantrag fügte der Kläger zahlreiche ärztliche Stellungnahmen und Befundberichte bei.
Das VG Köln kam zu nachfolgendem Urteil:
Das VG Köln ließ im Rahmen des Verwaltungsverfahren zwei Sachverständigengutachten einholen und folgte deren Ausführungen, indem die Klage abgewiesen wurde. Hierbei wurde zum einem festgestellt, dass es sich beim Kläger zwar um eine seit 2009 festgestellte Arbeitsunfähigkeit handelt, die jedoch nicht der satzungsbezogen Deklaration der Berufsun-fähigkeit des Versorgungswerkes entspricht. Hier wurden die Anspruchsvoraussetzungen einer dauerhaften Berufsunfähigkeit und der vollständige Verlust aller Fähigkeiten des Berufsbildes eines Architekten bzw. Ingenieurs ( Teilberufsunfähigkeit führt nicht zur Rentenzahlung ) hervorgehoben. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Rentengewährung seitens des Versorgungswerkes jegliche berufliche Erwerbstätigkeit als Architekt ( bei Angestellten den Arbeitsplatz aufgeben und bei Selbstständigen die Schliessung des Büros ) ausschließt. Auch die Beachtlichkeit von Heilungschancen und die Zumutbarkeit von Therapiemöglichkeiten wurden im Zusammenhang mit dem Solidarprinzip der Versichertengemeinschaft, als nicht ausgeschöpft angesehen ( Wortlaut: Der Kläger ist damit der Ihm zukommenden Obliegenheit, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um seine Berufsunfähigkeit baldmöglichst wiederherzustellen, bislang nicht nachgekommen).
Fazit:
Das Urteil macht deutlich, dass die Begrifflichkeiten der Berufsunfähigkeit innerhalb von Versorgungswerken erheblich von den Definitionen von privaten Berufsunfähigkeitsver-sicherungen abweichen. In nackten Zahlen ausgedrückt warten über 165.000 potienzielle Kunden ( 121.000 Architekten & 44.000 Ingenieure ) darauf, diese Unterschiede einmal vor- gestellt zu bekommen. Wer hierzu ( BU-Tarife mit Zusatzdeckungen bei Arbeitsunfähig- keit und der Verzicht auf die Umorganisation bei Kleinstbetrieben... ) mehr erfahren möchte, sollte an der letzten BU-OnlineAkdemie des Jahres ( Beginn ist der 24. Oktober 2013 um 10.00 Uhr ) teilnehmen...
BU-OnlineAkademie im Oktober / November 2013 hier gehts zur Anmeldung...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
www.ht-maklerservice.com
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