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Den heutigen BU-Newsletter im September möchten wir dem Thema Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitsversicherung widmen. Da speziell in der Presse in den letzten Monaten viel zum Thema Absicherung von Schülern, Auszubildenden und Studenten zu lesen war, stellt sich hier die Frage, ob Fortbildung im Leistungsfall schadet. Das dies nicht der Fall sein muß, macht das BGH-Urteil aus 1999 deutlich. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht (www.dirkschwane.de ) recht herzlich bedanken.
Nachprüfungsverfahren in der BU / Bundesgerichtshof (IV ZR 155/98 vom 03.11.1999) :
Der Kläger schloss 1987 eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Im November 1992 erkrankte er an einer neuralgischen Schulteramyo-trophie die ihm im Dezember 1993 zwang seinen bisher ausgeübten Beruf als KFZ-Schlosser (Ausbildung zum KFZ-Mechaniker) wegen Arbeitsunfähigkeit zu beenden. Er beantragte Leistungen beim Lebensversicherer aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente wurde per Juni 1994 seitens des Versicherers anerkannt. Nachdem der Kläger im April 1995 seine Meisterprüfung als KFZ-Meister (freiwillige Weiterbildung in einem anderen Beruf) abgelegt und die Beklagte davon unterrichtet hatte, stellte die Versicherung zum 01. Juli 1995 die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ein.
Der Bundesgerichtshof kam zu folgendem Urteil:
Das BGH hob hervor, dass Empfänger einer privaten Berufsunfähigkeitsrente, die sich freiwillig beruflich weiterbilden oder umschulen lassen, nicht riskieren, dass Ihnen ihre Rente gestrichen wird. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Beschluß, dass eine Berufsunfähigkeitsrente weiterzuzahlen sei, solange sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht erheblich bessere. Eine freiwillige berufliche Neuorientierung und Weiterqualifikation dürfe sich nicht nachteilig auswirken. Im verhandelten Fall hatte ein berufsunfähiger KFZ-Schlosser - ohne Verpflichtung dazu - eine Weiterqualifizierung zum KFZ-Meister durchlaufen, aber keinen Arbeitsplatz gefunden. Nach den das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben war es geboten, die Verweisung erst bei vorhandensein eines Arbeitsplatzes zuzulassen, oder wenn sich der Betroffene um einen solchen nicht in zumutbare Weise bemüht.
Fazit:
Das Urteil macht deutlich, wie individuell jedes Nachprüfungsverfahren zu sehen ist. Die manchmal global manifestierten Worthülsen wie z.B. - das Arbeitsmarktrisiko geht immer zu Lasten des Versicherten - gehen an der Praxis oft vorbei. Vor allem für junge Menschen ist es wichtig (sollte hier die Arbeitskraft bereits während der Ausbildung oder des Studiums verloren gehen) neben der Anerkennung der Lebensstellung auch die Möglichkeit einer Fortbildung zu haben, die nicht gleich den Verlust der Berufsunfähigkeitsrente bedeutet. Wer hierzu mehr wissen möchte, sollte einen der stattfindenden BU-Workshops in Hamburg, Karlsruhe und Köln/Bonn besuchen...
P.S.: Auf vielfachen Wunsch - BU-Workshops 2013 - hier geht´s zur Anmeldung...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
www.ht-maklerservice.com
 
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
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