Eine ausgebildete Krankenschwester ( Teilzeit im Schichtdienst in einem Krankenhaus tätig ) war seit dem 02.01.2006 arbeitsunfähig geschrieben und erhält seit dem 01.05.2007 von der Deutschen Rentenversicherung Bund, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 622,00 € pro Monat. Im März 2006 beantragte die Krankenschwester Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitszusatz-versicherung. Nach anfänglich kulanter Zahlung von sieben Monatsrenten ( insgesamt 3.579,00 € ) und nach Einholung eines nervenärztlichen sowie eines internistischen Gutachtens, lehnte der Berufsunfähigkeits-Versicherer mit Schreiben vom 03.05.2007 die Leistung endgültig ab.
Der Gerichtsprozess ( LG Bielefeld - 17.06.2011 - 1 O 115/7) kam zu folgendem Urteil:
Die Behauptung der Klägerin, Sie sei infolge einer Herzerkrankung berufsunfähig, ist durch das eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten vom 04.02.2010 nicht bestätigt worden. Der Sachverständige hat ausgeführt, die von anderer Stelle geäußerte Verdachtsdiagnose einer Herzmuskelentzündung sei nicht haltbar. Sowohl die in der Vergangenheit durchgeführten als auch die von ihm veranlassten Untersuchungen des Herzens, insbesondere die Magnetresonanz-tomographische Untersuchung, hätten sämtlich nur pathologisch unauffällige Befunde ergeben. Das Herz der Klägerin sei gesund. Es sei lediglich eine Neigung zur Sinustachykardie feststellbar, die mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit extrakardialer Genese sei; ferner lasse sich ein gewisser Trainingsmangel erahnen. Die Klägerin könne durch Aufnahme eines milden Ausdauertrainings zusammen mit einem erneuten Therapieversuch mit dem seit einiger Zeit verfügbaren modernen Beta-Blocker Ivabradin ihre gesundheitliche Situation so weit verbessern, dass sie langfristig wieder voll in das Arbeitsleben integriert werden könne.
Fazit:
Die Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente durch die Deutsche Rentenversicherung ist keinesfalls als Leistungsbescheid für eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung anzusehen. Die oft zu hörende Floskel, dass jeder der " EU " ist auch automatisch " BU " sein muß, wird durch das oben aufgeführte Gerichtsurteil wiederlegt. Es kommt somit eindeutig auf den BU-Einzelfall an und vor allem sollte der Rechtsbeistand, ein erfahrener BU-Fachanwalt sein, der über langjährige Erfahrungen mit dem Umgang von medizinischen und berufskundlichen Gutachten verfügt.
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Holger Timmermann
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