Ein Versicherer muss vor Abschluss eines Versicherungsvertrages in der Lage sein, das von ihm zu übernehmende Risiko abschätzen zu können, um seine Annahmeentscheidung zu treffen und die Prämienkalkulation durchzuführen. Dazu benötigt er einen Einblick in die Risikosphäre des Antragstellers. Der Gesetzgeber hat dem Versicherungsnehmer deshalb die Obliegenheit zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände vor Abschluss des Versicherungsvertrages aufgegeben.
Inhaltliche und zeitliche Anzeigepflicht nach Einführung des VVG 2008:
Nach dem alten § 16 Abs. 1 VVG musste der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände anzeigen. Mit der VVG-Reform und der Einführung des § 19 Abs. 1 VVG beschränkt sich die Anzeigepflicht nunmehr auf solche gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (§ 126 b BGB) gefragt hat. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der vorvertraglichen Anzeigepflicht hat der Gesetzgeber im Zuge der VVG-Reform eine wesentliche Änderung vorgenommen. Eine spontane Nachmeldeobliegenheit zwischen Antragstellung und Übersendung des Versicherungsscheins besteht nun nicht mehr. Die Risiko- und Gesundheitsfragen sind vom Versicherungsnehmer grundsätzlich nur bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung - also bis zur Antragstellung - zu beantworten. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Vertragsannahme durch den Versicherer besteht eine Anzeigeobliegenheit nur dann noch, wenn der Versicherer weitere Rückfragen gesondert in Textform gestellt hat.
Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht, richten sich die Rechtsfolgen nach dem Grad seines Verschuldens. Der Verschuldensgrad entscheidet darüber, ob der Versicherer das Vertragsverhältnis kündigen (was lediglich Wirkungen für die Zukunft auslöst) oder gar (mit Wirkung für die Vergangenheit) vom Vertrag zurücktreten darf. Beim Rücktritt wird der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Empfangene Versicherungsleistungen sind zurückzugewähren. Dennoch steht dem Versicherer für den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Wirksamwerden der Rücktrittserklärung die Prämie zu (siehe § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Neben Kündigung und Rücktritt kann der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten, wenn der Versicherungsnehmer arglistig getäuscht hat (siehe § 22 VVG und § 123 BGB). Allerdings liegt die Hürde für eine arglistige Täuschung hoch, weil sie in ihrem Verschuldensgrad noch über den Vorsatz hinausgeht. Die Anfechtung vernichtet den Vertrag rückwirkend. Während beim Rücktritt der Versicherer für bereits eingetretene Versicherungsfälle dann nicht leistungsfrei wird, wenn es dem Versicherungsnehmer gelingt, zu beweisen, dass der nicht korrekt angezeigte Umstand für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht kausal war, existiert im Rahmen der Anfechtung keine solche Privilegierung des Versicherungsnehmers.
Kein Ablauf der Frist des § 21 Abs. 3 VVG:
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss ist der Versicherer mit Rücktritt und Kündigung ausgeschlossen. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. Dieser Ausschluss ist kenntnisunabhängig: auch wenn der Versicherer erst nach Ablauf der genannten Fristen Kenntnis von einer Anzeigepflichtverletzung erlangt, kann er nicht mehr wirksam vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen.
Fazit:
In der Regel werden Versicherer sowohl den Rücktritt als auch - hilfsweise - die Kündigung erklären. Dies deshalb, weil der Versicherer ansonsten Gefahr läuft, sein Gestaltungsrecht später nicht mehr ausüben zu können. Denn sollte sich erst später in einem Prozess herausstellen, dass der Versicherungsnehmer, dem lediglich der Rücktritt vom Vertrag erklärt wurde, seine Anzeigepflicht nicht grob, sondern nur leicht fahrlässig verletzt hat, stünde dem Versicherer das Rücktrittsrecht nicht zu, die Vertragskündigung wäre aber zwischenzeitlich verfristet.
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Holger Timmermann
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