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Der Versicherer ist gemäß Â§ 1 VVG bei Eintritt des Versicherungsfalles zur Leistung verpflichtet. Lehnt der Versicherer die Regulierung des Versicherungsfalles vollständig oder teilweise ab, beruft er sich häufig auf die Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer. Obliegenheiten sind gesetzliche und vertragliche Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers (z.B. Anzeige-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten), deren Erfüllung Voraussetzung für die Entstehung und den Erhalt des Versicherungsschutzes sind. Eine große Rolle für die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers hat die gesetzliche vorvertragliche Anzeigepflicht gemäß Â§ 19 Absatz 1 VVG. Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit, kann der Versicherer den Rücktritt erklären (§ 19 Absatz 2 VVG). In diesem Fall ist er von der Erbringung der Versicherungsleistung frei (§ 21 Absatz 2 VVG).
Umfang der Beweislast des Versicherers:
Der Versicherer hat zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer objektiv eine Obliegenheit zur Anzeige hatte und er diese verletzte. Gemäß Â§ 19 Absatz 1 VVG umfasst dies den Beweis, dass bis zur Abgabe des Antrages ein gefahrerheblicher Umstand vorlag, der Versicherer den Versicherungsnehmer in Textform nach dem Umstand fragte, der Versicherungsnehmer den Umstand nicht angab, obwohl er Kenntnis von diesem Umstand hatte. Darüber hinaus muss der Versicherer darlegen, dass er den Versicherungsnehmer gemäß Â§ 19 Absatz 5 VVG generell auf einen möglichen Rücktritt und die damit einhergehende Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung der Anzeigeobliegenheit hingewiesen hat.
Vorliegen eines gefahrerheblichen Umstandes:
Gefahrerhebliche Umstände sind alle Tatsachen, die auf die Entscheidung des Versicherers auf Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem vereinbarten Inhalt Einfluss ausüben. Die Beweislast des Versicherers erstreckt sich darauf, dass er dem Versicherungsnehmer in Textform vor dem Vertragsabschluss nach den gefahrerhöhenden Umstand fragte. Eine ungefragte spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers besteht nach heutigem Recht nicht mehr.
Fazit:
Pauschale Fragen lösen keine Anzeigepflicht mehr aus. Die Neufassung des VVG im Jahre 2008 erschwert die Beweislast des Versicherers. Im Gegensatz zur Altregelung (Verträge vor 2008 / § 16 Absatz 1 Satz 3 VVG a.F.) wird nicht mehr vermutet, dass ein Umstand, den der Versicherer erfragt, gefahrerheblich ist. Die alleinige Behauptung des Versicherers, ein Umstand sei zur Gefahrerhöhung geeignet, ist nicht mehr ausreichend...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
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