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Anrechnung von Lohnersatzleistungen bei Angestellten:
Eine private Berufsunfähigkeitsrente wird in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Einkommen beitragserhöhend angerechnet. Ebenso erfolgt bei Krankengeldzahlungen keine Anrechnung oder Einstellung beim Bezug einer privaten Berufsunfähigkeitsrente. Mithin sollten bei gesetzlich krankenversicherten Pflichtmitgliedern keine Karenzzeiten in einer privaten Berufs-unfähigkeitsversicherung vereinbart werden.
Anrechnung von Drittzahlungen bei Selbständigen:
Bei privat/gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen mit Krankentagegeldversicherung wird hingegen eine Krankentagegeldzahlung (in der Praxis ab dem 7. Tag versicherbar) als Einkommen angesehen und falls vorhanden gegen einen Anspruch aus einer privaten Berufsunfähigkeitsver-sicherung (Drittzahlungen) angerechnet. Hier ist es somit sinnvoll eine Karenzzeit innerhalb einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu überprüfen, da ein zeitlicher Übergang (erst die KTG-Zahlungen und anschliessend die BU-Rentenzahlungen) deklariert werden kann. Aufgrund der unterschiedlichen Definitionen des Zeitraums (auf nicht absehbare Zeit / voraussichtlich dauernd) und des Inhalts (50 %ige BU / 100 %ige AU) der Berufsunfähigkeit, bleibt jedoch immer ein Restrisiko (außer der KTG- und BU-Versicherer haben die Vorgehensweise in den jeweiligen Bedingungen aufeinander abgestimmt - Konzernlösung) für Mandant und Berater bestehen (muss im Rahmen der Beratungsdokumentation deklariert werden).
KTG - Wann endet die Leistungspflicht / OLG Karlsruhe ( 06.07.2006 - 12 U 89/06 ):
Das OLG Karlsruhe bejahte einen vertraglich begründeten Rückzahlungsanspruch eines Kranken-tageldversicherers aufgrund der Tarifbedingungen (§ 15 MBKT 94) wegen des Bezugs einer privaten Berufsunfähigkeitsrente. Als Begründung wurde festgehalten, dass ein Rentenbezug aus anderen Versicherungsverhältnissen, die das Risiko der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit absichern, die Versicherungsfähigkeit entfallen lasse und damit Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung entgegenstehe. Auf das tatsächliche Vorliegen von Berufsunfähigkeit komme es nicht an. Vielmehr werde die Versicherungsfähigkeit allein vom Bezug einer hierfür geleisteten Rente abhängig gemacht.
Fazit:
Dieses OLG-Urteil macht deutlich, dass einerseits Rückzahlungsansprüche entstehen können und das bei eingetretener Berufsunfähigkeit, der KTG-Versicherer die Krankentagegeldversicherung bedingungsgemäß beendet. In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer eventuellen vorzeitigen Beendigung der Berufsunfähigkeitsrente, die versicherte Person keinen Krankentagegeld-Anspruch mehr in ihrer Krankenversicherung hat!
Sollten Sie diesen Passus innerhalb Ihrer KV-Mandanten noch nicht aktiv überprüft haben, em-pfiehlt es sich, alle privaten KV-Verträge diesbezüglich zu sichten und mit den jeweiligen Kranken-versicher eine optionale Anwartschaftsversicherung zu vereinbaren, damit der KTG-Anspruch jederzeit zu gleichen Bedingungen (vor allem ohne Gesundheitsprüfung) wieder aufleben kann...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
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