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Nachdem sich die Produktanbieter im ersten Quartal 2020 noch sehr zurückgehalten haben, ist seit Anfang April 2020 wieder Bewegung in den BU-Markt gekommen. Die Art und Weise wie jedoch Veränderungen und Neuerungen im Markt kommuniziert werden, hat sich aufgrund der Coronakrise komplett verändert. Aus einem Anbietermarkt der mit jeder AVB-Änderung auch gleich eine komplette 59 tägige Roadshow mit Sales Story und Verköstigung der Fangemeinde verbunden hat, ist innerhalb kürzester Zeit ein Nachfragemarkt entstanden, der die Eigeninitiative des aktiven Marktteilnehmers erfordert.
Angefangen haben die BU-Updates im April 2020 mit der Swiss Life und deren drei BU-Branchen-Konzepten (MetallRente.BU & KlinikRente.BU & IG BCE.FlexBU) die dahingehend erweitert worden, dass die Flexibilität bezogen auf die Beitragsreduzierung (BU-Protect) bei Aufrechtrecht-erhaltung von 70 % des Versicherungsschutzes jetzt auch bei so tagesaktuellen Anlässen wie z.B. Kurzarbeit oder einem Sabbatical für bis zu 36 Monate (Voraussetzung ist ein ausreichendes Deckungskapital) möglich ist. Auch die Soforthilfe bei Verlust von Grundfähigkeiten wurde auf maximal 12 Monatsrenten neu implementiert. Hier stellt sich jedoch die Frage, inwieweit eine schwere Krankheit wie Krebs oder Herzinfarkt im Rahmen der Soforthilfe von der optional gegen Mehrprämie zusätzlich versicherbaren Dread-Disease-Leistung einem Aussenstehenden zu erklären ist (vielleicht nach Motto doppelt hält besser)? Im Rahmen der ereignisabhängigen Nach-versicherungsgarantie wurde die Meldefrist auf 12 Monate verlängert und auch eine Anpassungs-möglichkeit bei Veränderung der Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde implementiert. Wer die Allianz als Konsortialführer in der KlinikRente.BU für angestellte Ärzte noch eindecken möchte, sollte sich beeilen, da ab dem 1. Juli 2020 wohl die Swiss Life auch als Konsortialführer hinterlegt wird.
Weiter geht es mit einem BU-Update der Basler (ist mittlerweile Marktführer was die Häufigkeit der BU-Updates der letzten zwei Jahre angeht) im April 2020. Inhaltlich wurde die Zahldauer einer Rente bei Verlust von Grundfähigkeiten von 12 auf 15 Monatsrenten verlängert. Auch hier besteht die Möglichkeit eine Leistung bei Krebs oder Herzinfarkt im Rahmen der kostenfreien GU-Leistungen für 15 Monate zu bekommen und zusätzlich gegen Mehrbeitrag eine Dread-Disease-Option zu versichern (wie oben bereits erwähnt, Sinnhaftigkeit ist schwer zu erklären). Die bisher schon bestehende Nachversicherungsgarantie ohne Ereignisse wurde für den Zeitraum von 5 Jahren ab Beginn erweitert, da vorher nur im 6. und 11. Jahr eine punktgenaue Meldung notwendig war.
Als nächster BU-Versicherer hat die LV 1871 Ihre Golden BU zum 1. Mai 2020 relauncht. Hierbei ist zu erwähnen, dass eine weitere neue Definition einer Teilzeitklausel eingeführt wurde, die arbeits-vertraglich oder auf selbständiger Basis eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden vorsieht. Die im BU-Markt schon als Soforthilfe bei Verlust von Grundfähigkeiten etablierte Rentenleistung wurde seitens der LV 1871 erstmalig als sogenannte schnelle Leistung bei schwerer Krankheit für maximal 18 Monate neu definiert. Des Weiteren wurden die Meldefrist bei der ereignisabhängigen Nach-versicherung auf 12 Monate und die Frist bei einer Stundung ohne Angabe von Gründen auf 24 Monate verlängert. Auch die maximale Zahldauer einer Rente bei Arbeitsunfähigkeit wurde von 18 auf 24 Monate erweitert. Erstmalig wurde auch eine Verlängerungsgarantie bei Änderung der gesetzlichen Rentenversicherung oder eines berufsständischen Versorgungswerkes bei ent-sprechenden Kammerberufen eingeführt.
Last, but not least (die bisherigen AVB´s datierten noch aus 10.2017) hat dann der Volkswohl Bund am 12. Juni 2020 eine AVB-Update vollzogen. Neben marktüblichen Anpassungen im Bereich der Verlängerung der Fristen bei Unterbrechungen des Versicherungsschutzes (24 Monate ohne An-gabe von Gründen und 36 Monate bei Elternzeit) wurde auch die Leistungsdauer bei Arbeits-unfähigkeit von 18 auf maximal 36 Monate verlängert. Als weiterer BU-Versicherer hat jetzt auch der Volkswohl Bund eine Teilzeitklausel mit eigenständiger Definition eingeführt, die sich nicht auf medizinische Gründe bezieht, sondern die Gleichsetzung der ursprünglichen Arbeitszeit vorsieht, wenn die Teilzeit durch Elternzeit, Pflege eines Angehörigen oder Kurzarbeit veranlasst wird. Weitere Bedingungsverbesserungen fanden im Bereich der vorsätzlichen Verkehrsdelikte (Vorsatz ist jetzt mitversichert) und im Bereich der Annahmerichtlinien von Studenten (A1-Einstufung bei Angabe eines Zielberufes kann nicht mehr geändert werden) statt. Tariflich ist die Differenzierung von Raucher- und Nichtraucher-Prämien im Juni-Update 2020 vollzogen worden.
Fazit:
Nutzen Sie die Vielzahl der neuen Klauseln um die Ansprache der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Ihren Mandanten in diesen besonderen Zeiten zu fokussieren. So aktuelle Schlagwörter wie Kurzarbeit, Arbeitsunfähigkeit, Teilzeit oder Infektion sind in den aktuellen Versicherungs-bedingungen hinterlegt und machen deutlich, wie zeitgemäß die Sparte Berufsunfähigkeit ist.
Viele Grüße aus der BU-Manufaktur...
Holger Timmermann
Mobil: +49 (0)172 - 918 28 47
E-Mail: info@ht-maklerservice.com
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