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Nachdem im letzten BUpro-Newsletter bereits auf den Relaunch der BUpro-Analysesoftware 2020 hingewiesen wurde, möchte ich hiermit die Änderungen noch einmal ausführlich vorstellen. Zusätzlich findet im BU-Markt zum Jahresende immer ein recht umfangreiches AVB-Update der Versicherungsbedingungen statt, was ich Ihnen in Kurzform in diesem Newsletter auch gern näher bringen möchte.
Aber beginnen wir mit dem Relaunch der BUpro-Analysesoftware zum 01. Januar 2020. Wie bereits avisiert, wurde es notwendig fünf neue Fragen in den BU-Fragenkatalog (siehe Nummer & Fragetext & Kurzerläuterung) aufzunehmen um auch weiterhin alle Inhalte des BU-Marktes abzubilden.
Frage Nr. 4) Erweiterung der BU-Bedingungen durch eine Teilzeitklausel bei ehemals Vollbeschäftigten. Diese Frage wurde notwendig, da die Württembergische (zeitlich befristet auf 12 Monate) und der Condor (ohne zeitliche Befristung) diese neue Klausel im zweiten Halbjahr 2019 in den BU-Markt eingeführt haben.
Frage Nr. 7) Verzicht auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes bei Selbständigen mit akademischer Ausbildung Diese Frage mußte zusätzlich eingeführt werden, da es mittlerweile zwei Klauseln (siehe Frage Nr. 6 - Kleinstbetriebs-Regelung) beim Verzicht auf die Umorganisation von Selbständigen gibt.
Frage Nr. 21) Zahlung von Überbrückungsleistungen bei Verlust von Grundfähigkeiten Diese Frage mußte neu eingeführt werden, um zum einen eine Abgrenzung zu Dread-Disease-Leistungen (siehe Frage Nr. 38 - Einmalzahlung bei Dread-Disease) vorzunehmen und anderseits auch deutlich zu machen, dass Grundfähigkeits-Leistungen auch innerhalb der privaten Berufsunfähigkeit angeboten werden.
Frage Nr. 24) Anerkennung einer gesetzlich festgestellten unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente Diese Frage fehlte bislang in BU-Fragenkatalog, da die Anerkennung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente in der Regel erst einmal befristet erfolgt und somit die Klauseln in den privaten AVB´s der privaten Berufsunfähigkeits-Tarifen eigentlich ins Leere laufen. Auf vielfachen Wunsch aber jetzt auch diese Fragestellung…
Frage Nr. 34) Nachversicherung bei Änderung der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Aufgrund der größeren Anzahl von Produktanbieter die die Klausel zur Anpassung der Regelaltersrente (wurde bereits 2017 vom Volkswohl Bund in den BU-Markt eingeführt) in Ihre AVB implementiert haben, wurde eine eigene Fragestellung notwendig.
Aufgrund der Tatsache, dass die Anzahl der BU-Fragen innerhalb der BUpro-Analysesoftware 2020 auch weiterhin auf 60 Fragen begrenzt bleibt - weniger ist manchmal mehr… oder anders ausgedrückt - mehr ist einem praxisorientierten Nutzer (Berater & Endkunden) nicht zumutbar, wurden fünf Fragen aus dem BU-Fragenkatalog entfernt, die zwischenzeitlich durch den permanenten AVB-Upgleich (PASE & COPY der BU-Versicherer) sich vereinheitlicht hatten.
Sollten Ihrerseits diesbezüglich Fragen bestehen, möchte ich Sie bitten, sich direkt mit mir in Verbindung zu setzen (würde den Umfang dieses BU-Newsletters sprengen). Und jetzt zum zweiten Teil dieses BU-Newsletters, dem AVB-Update zum Jahresende und Jahresanfang 2020…
Die Alte Leipziger hat bereits zum 1. Dezember 2019 Ihren neuen Berufskatalog (aus 1.500 Berufen wurden 4.300 Berufe) eingeführt und sich inhaltlich endlich von der Wirtschaftlichkeitsprüfung im BU-Leistungsfall in Ihren BU-Dynamik-Bedingungen verabschiedet (somit konnte die Frage auch aus dem BU-Fragenkatalog entfernt werden). Erstmalig wurde auch die Differenzierung zwischen Raucher und Nichtraucher bei der Alten Leipziger tarifiert (glücklicherweise ohne Nachmeldepflicht).
Die Allianz hat zum Jahreswechsel das Eintrittsalter bei Schülern auch auf 10 Jahre abgesenkt und gleichzeitig in drei verschiedene Berufsgruppen (Haupt-, Real- & Gymnasial-Schüler 11 bis 13 Klasse) unterteilt. Auch die Zusatzerklärungen für Auszubildende und Studenten sind jetzt bei der Allianz nicht mehr notwendig, da für beide Zielgruppen eine Regelungen in den AVB´s hinterlegt wurde. Entfernt wurde auch der Verzicht auf den § 163 VVG in der Investment-BU der Allianz, somit wird der Verzicht nur noch in der ergänzenden Berufsunfähigkeit (setzt einen weiteren Altersvorsorgetarif der Allianz Lebensversicherung voraus) angeboten.
Die AXA / DBV hat die abstrakte Verweisung bei Ausscheiden aus dem Berufsleben jetzt auch auf den zuletzt ausgeübten Beruf und deren Lebensstellung abgestellt.
Die DBV verzichtet in Ihrer allgemeinen DU-Klausel zukünftig darauf , dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit ausschließlich auf medizinischen Gründen beruhen muß. Der Begriff "medizinisch" wurde komplett entfernt.
Die Basler hat eine Umorganisationshilfe bis zu 10.000 € und die Verlängerung der Beitragsstundung auf 24 Monate in Ihre AVB implementiert.
Der Condor hat seine erst im Juli 2019 neu eingeführte Teilzeitklausel konkretesiert, indem auch weiterhin auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt wird. Lediglich die höchste vertraglich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, die nicht aus medizinischen Gründen reduziert wurde, ist maßgebend.
Ganz neu hingegen ist die Branchenlösung für die Industriegewerkschaft Bergbau Chemie Energie.
Die Swiss Life (Konsortialführer) hat neben der MetallRente- und KlinikRente-BU jetzt ein drittes Branchenkonzept (IG BCE) für ca. 1 Million Beschäftigte und deren Angehörige im Dezember 2019 eingeführt. Das neue Absicherungskonzept - BU Flex & BU Flex Plus - basiert auf den BU-Bedingungen der Swiss Life (weitere Konsorten sind die Allianz und die R+V) und ist vollumfänglich (Inhalt & Webservice) in der BUpro-Analysesoftware hinterlegt worden.
Fazit:
Das diesjährige Jahresupdate der BU-Bedingungen ist im Vergleich zu den beiden letzten Jahren etwas detaillierter (mehr Feintuning als Uploads) ausgefallen. Im Vordergrund standen die tariflichen Kalkulationsgrundlagen. So wurden neben der Erweiterung der Berufelisten, vor allem die Tarifierung des Rauchverhaltens und des Körpergewichts eingeführt. 5 Euro Monats-Mehrprmie für Raucher oder Menschen die 85 Kilo anstelle von 80 Kilo bei 180 cm Grösse wiegen, ist tariflich mittlerweile möglich. Unerwähnt soll jedoch auch nicht bleiben, dass die Tarifierung des Raucherstatus bei einem Marktteilnehmer auch zur Nachmeldepflicht und einer damit verbundenen Reduzierung der Leistung oder Nacherhebung der Raucherprämie geführt hat. Bleibt zu hoffen, dass die BU-Sparte von solchen Mitwirkungspflichten (Beruf, Freizeitverhalten und Gesundheit müssen ja auch nicht nachgemeldet werden) zukünftig verschont bleibt und sich dieses negative Alleinstellungsmerkmal nicht etabliert (da hilft auch der Nachsatz des Versicherers nicht, dass die Gefahrerhöhung - das Rauchen - ursächlich für den BU-Leistungsfall sein muss).
Viele Grüße aus der BU-Manufaktur…
Holger Timmermann
Mobil: +49 (0)172 - 918 28 47
E-Mail: info@ht-maklerservice.com
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