Den heutigen BU-Newsletter möchten wir den Begrifflichkeiten des Kräfteverfalls und des mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls widmen. Aufgrund der Tatsache, dass mittlerweile beide Varianten in den AVB`s der Berufsunfähigkeitsversicherungen zur Anwendung kommen, bedarf es einmal einer rechtlichen Prüfung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung folgt der Auffassung, dass ein Versicherungsverhältnis nur dann vorliegt, sofern ein Versicherer sich vertraglich gegen Entgelt verpflichtet, für den Fall eines ungewissen Ereignisses zu leisten (Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Auflage / Lorenz § 1, Rn. 119). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eben nur der unvorher-sehbare eintretende und gerade nicht der altersentsprechende Kräfteverfall abgesichert ist. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht ( www.dirkschwane.de ) recht herzlich bedanken.
OLG Frankfurt AZ. 3 U 102/02:
Verdeutlicht wird diese Ansicht auch durch den Sachverhalt, über den das OLG Frankfurt (AZ: 3 U 102/02) bereits am 20. März 2003 entschieden hat. Geklagt hatte ein Bundeswehrpilot der aufgrund zurückgehender psychologischer Fitness fluguntauglich geworden war. Das Gericht verdeutlichte, dass der Kräfteverfall eine verminderte Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus erfordere und nicht das "normale" Nachlassen der geistigen und körperlichen Kräfte meint.
Neuere Kommentierungen:
Aufgrund der Tatsache, dass das OLG-Urteil bereits aus der Zeit vor dem neuen VVG 2008 ( erst hier wurde im § 172 II VVG der Passus des mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls einge-führt) stammt und auf einer Sonderklausel (Fluguntauglichkeit) basiert, haben sich seitdem mehrere Kommentierungen mit der Frage beschäftigt, ob es eine Besserstellung ist, wenn Versicherer im Kleingedruckten allein den Begriff "Kräfteverfall" verwenden. Leider gibt es hierzu noch keine neuere Rechtsprechung (nach VVG 2008) und auch die Kommentierungen ändern sich permanent...
Fazit:
Das Älterwerden ist nicht versichert. Vielmehr muss der Kräfteverfall des Versicherten über das normale Maß hinaus gehen. Inwieweit sich das vorliegende OLG-Urteil oder die sich häufenden Kommentierungen in der Praxis durchsetzen, bleibt abzuwarten. Da einzelne Versicherer (im September 2015 gerade der Volkswohl Bund) zur Altregelung (Kräfteverfall) wieder zurückkehren und auch eine Unterscheidung der Begrifflichkeiten in den Comfort- und Basis-Bedingungen vorgenommen wird, ist hier sicherlich noch "EINIGES" zu erwarten. Falls Sie hierzu mehr erfahren möchten und die Absicherung von biometrischen Risiken zu Ihrer Tagesarbeit gehören, empfehle ich Ihnen ein Seminar der BU-OnlineAkademie im Rahmen des Bildungsprogramms 2015 der Deutschen Makler Akademie zu besuchen...
P.S.: Erstmalig - BU-Akademie als Einzelseminar ab Oktober 2015 - hier gehts - zur Anmeldung...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
www.ht-maklerservice.com
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