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Den heutigen BU-Newsletter möchten wir der neueren Rechtsprechung von Auszubildenden und deren Stellung im BU-Leistungsfall widmen. Der Bundesgerichtshof hat einem Auszubildenden als Vergleichsmaßstab im Leistungsfall das Berufsbild eines Gesellen zugewiesen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 2010, IV ZR 119/09 bietet somit eine gute Argumentations-hilfe in ähnlichen Fällen, in denen der Berufsbegriff bereits auf Tätigkeiten des Ausbildungszieles ausgeweitet wird. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht recht herzlich bedanken.
Nachprüfungsverfahren - LG Aachen 9 O 219/05 und OLG Köln 20 U 165/08 :
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt eine Auszubildende im Jahre 2001 mehrere Gehirnblutun-gen. Die Lebensversicherung erkannte im Juli 2002 die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit rückwirkend zum 01. November 2001 an. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die versicherte Person als Kreissekretärsanwärterin in der Ausbildung zur Kreissekretärin, die sie im August 2000 begonnen hatte. Die versicherte Person setzte die Ausbildung nach unterbrochenen Krankheits-zeiten fort und teilte im Rahmen der Selbstauskunft zur Nachprüfung der Berufsunfähigkeit der Versicherung mit, dass Sie die Ausbildung im September 2014 abgeschlossen habe und seitdem als Sachbearbeiterin im Kreissozialamt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden tätig sei. Daraufhin beendete die Versicherung im Rahmen einer Änderungsmitteilung die Zahlung der Berufsunfähigkeitsleistungen zum 1. Dezember 2014 mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand soweit gebessert habe, dass die versicherte Person ihre frühere Tätigkeit als Kreissekretäranwärterin wieder sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Sach-verhalt führte zur Klage vor dem LG Aachen und zur Berufung vor dem OLG Köln...
Urteilsbegründung - BGH vom 24.02.2010 (IV ZR119/09):
Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Köln vom 08. Mai 2009 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Beklagte ihre Versicherungsleistungen zu Unrecht eingestellt habe. Zwar habe sich die Klägerin bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch in der Ausbildung zur Kreissekretärin befunden und wäre auch wieder sechs Stunden täglich als Auszubildende einsetzbar gewesen, jedoch sei für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht auf die Ausbildungszeit, sondern auf die jetzige Tätigkeit der Klägerin als Kreissekretärin im Kreissozialamt abzustellen.
Fazit:
Nach diesem BGH-Urteil wird es Auszubildenden leichter möglich sein, im Leistungsfall auch schon das Berufsziel für sich in Anspruch zu nehmen. Das vorliegende Urteil bezieht sich aber lediglich nur auf das Nachprüfungsverfahren, somit bleibt weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob der Versicherer aufgrund einer kundenfreundlichen Azubi- & Studentenklausel auch schon das Ausbildungs- & Berufsziel mit in die Leistungsentscheidung einbezieht, oder analog des OLG Zweibrücken aaO - Hoffnungen & Erwartungen - weiterhin als sogenannte Karriereversicherung in der Berufsunfähigkeitsprüfung grundsätzlich ausschließt. Falls Sie hierzu mehr erfahren möchten und die Absicherung von Auszubildenden & Studenten zu Ihrer Tagesarbeit gehören, empfehle ich Ihnen ein Seminar der neuen BU-OnlineAkademie im Rahmen der Deutschen Makler Akademie zu besuchen...
Erstmalig - BU-Akademie als Einzelseminar ab Oktober 2015 - hier gehts - zur Anmeldung...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
www.ht-maklerservice
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