den heutigen BU-Newsletter möchten wir den Bewilligungskriterien von Berufsunfähigkeitsrenten innerhalb von ärztlichen Versorgungswerken widmen. Ärzte, die ihre bisherige Arbeit in der Praxis nicht mehr ausüben können, werden bei Auseinandersetzungen mit Versorgungswerken über eine Berufsunfähigkeitsrente teilweise auf andere Tätigkeiten - etwa als Gutachter - verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat eine solche Argumentation in enge Schranken verwiesen. Das rechtskräftige Urteil vom 26. April 2007, AZ: 8 LB 212/05 bietet somit eine gute Argumentationshilfe in ähnlichen Fällen. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht ( www.dirkschwane.de ) recht herzlich bedanken.
Satzungsvorschriften - Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen:
In dem zugrunde liegenden Fall litt die klagende Ärztin nach langjähriger Tätigkeit als Anästhesistin unter Rückenschmerzen und einer dauerhaften Hauterkrankung. Ein hautärztliches Gutachten schloss die Fortführung der bisherigen Tätigkeit aus. Die Ärztin beantragte daraufhin bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung, ihr eine Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen. Das Versorgungswerk erkannte an, dass die Ärztin nicht mehr als Anästhesistin im Operationsbereich arbeiten konnte. Jedoch könne sie zum Beispiel als Gutachterin bei Versicherungen und Versorgungsträgern oder beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung arbeiten. Dagegen klagte die Ärztin in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg und verlor. Das Gericht erkannte eine Berufsunfähigkeitsrente nicht an, da ihr eine Tätigkeit als MDK-Gutachterin möglich sei. Die Ärztin ging daraufhin in die Berufung und bekam Recht.
Urteilsbegründung - OVG Lüneburg vom 26.04.2007 (AZ: 8 LB 212/05):
Die Richter in zweiter Instanz sprachen der Ärztin einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente mit folgender Begründung zu: Zwar liege noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzungsvorschrift (§ 16 Abs. 1 Satz 1) vor, wenn die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausgeübt werden könne. Der Arzt müsse aber eine andere ärztliche Tätigkeit übernehmen und daraus ein seine Existenz sichernden Einkommen erzielen können. Für das OVG sind darunter nur solche Tätigkeiten zu verstehen, die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzen. Tätigkeiten, für die eine ärztliche Vorbildung förderlich ist, seien noch keine ärztlichen Tätigkeiten im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Deshalb sei zum Beispiel eine Verweisung auf gutachterliche oder medizinjournalistische Tätigkeiten oder eine Beschäftigung in der Pharmaindustrie unzulässig.
Fazit:
Nach diesem Urteil wird es Ärzten leichter möglich sein, eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten. Im jeweiligen Einzelfall ist jedoch darauf zu achten, dass die Satzungen der regionalen Versorgungswerke bzw. Ärztekammern durchaus unterschiedlich sind. In der hier maßgeblichen Satzung ist ausdrücklich von einer ärztlichen Tätigkeit die Rede. Es muss daher stets geprüft werden, ob in der jeweiligen Satzung ein anderer Begriff verwendet oder ausdrücklich eine Verweisung auf nichtärztliche Tätigkeiten erlaubt wird...
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Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Timmermann
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