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den heutigen BU-Newsletter möchten wir den Dokumentationspflichten und deren Folgen gemäß des neuen VVG widmen. Welche maßgeblichen Pflichten eingehalten und was bei der Nichtbe-achtung der Beratungsdokumentation für Folgen entstehen können, zeigt das Urteil des Bundes-gerichtshofes vom 13. November 2014. Die BGH-Entscheidung betrifft im Grundsatz das komplette Beraterverhalten bei Umdeckungen von Versicherungsverträgen, entschieden am Beispiel der Lebensversicherung. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht ( www.dirkschwane.de ) recht herzlich bedanken.
Hinweispflichten bei der vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung:
Im dem zugrunde liegenden Fall wurde 2011 eine seit 2004 bestehende kapitalbildende Lebensversicherung mit Ablauf 2034 auf Empfehlung eines Versicherungsvermittlers beitragsfrei gestellt . Anschliessend wurde seitens des Versicherungsvermittlers eine neue kapitalbildende Lebensversicherung bei einem anderen Versicherer eingedeckt. Nach interner Prüfung kam der Versicherungsnehmer zur Einschätzung, dass die neue Versicherung ungünstiger sei als die alte Versicherung und widerrief den Vertrag. Als Begründung wurde auf eine fehlerhafte Beratung hingewiesen ( der zwischenzeitliche Wegfall der Steuerfreiheit, das höhere Eintrittsalter, die erneuten Abschlusskosten und ein geringerer Garantiezins ) und der entstandene Schaden, bemessen nach der Differenz der Kosten und Erträge der alten und neuen Lebensversicherung eingefordert. Der Sachverhalt führte zur Klage vor dem LG Ulm ( abgewiesen ) und die Berufung vor dem OLG-Stuttgart ( zurückgewiesen )...
Urteilsbegründung - BGH vom 13.11.2014 (III ZR 544-13):
Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des OLG Stuttgart vom 22. November 2013 auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei einer Kapitallebensversicherung um einen komplizierten und besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag. Es muss insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hingewiesen werden. Erfolgt dies nicht, liegt eine Verletzung der Beratungs-pflicht vor. Den Umfang der Befragung und der Beratung ist seitens des Versicherungsvermittlers unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 VVG zu dokumentieren.
Fazit:
Die Dokumentation vorzulegen ist Aufgabe des Versicherungsvermittlers. Die Funktion der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dokumentationspflicht liegt vornehmlich darin, dass dem Ver-sicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen Inhalte der Beratung vor Augen geführt werden. Wird die Nachweismöglichkeit durch das Fehlen einer Dokumentation verhindert, so hat nach Ansicht des BGH dies eine direkte Auswirkungen auf die Verteilung der Beweislast zugunsten des Versicherungsnehmers, indem die betreffenden Hinweise als nicht erteilt gelten und somit der Versicherungsvermittler pflichtwidrig gehandelt hat. Der Gesetzgeber hat damit die prozessuale Funktion der Dokumentation hervorgehoben und den Verzicht klar zu Lasten des Versicherungsvermittlers geregelt...
P.S.: BU-Update-Webinare 2015 - vom 04. bis 25. März 2015 - hier gehts - zur Anmeldung...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
www.ht-maklerservice
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03.05.2013
BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyse-Software...[mehr]
28.03.2013
BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analysesoftware...[mehr]
01.03.2013
BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyse-Software...[mehr]
29.11.2012
BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Inhaber einer BU-Makler-Homepage...[mehr]
29.11.2012
BU-OnlineAkademie-Teilnehmer und Nutzer der BUpro-Analyses-Software...[mehr]
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