Den heutigen BU-Newsletter möchten wir der Bedeutung von Arztanordnungsklauseln widmen. In letzter Zeit mehren sich die Diskussionen, welche Bedeutung solche Klauseln in Berufsunfähig-keitsversicherungen haben. Allein schon die Verwendung von unterschiedlichen Begrifflichkeiten (Anordnung - Anregung - Empfehlung) und die Unterscheidung in Tarife mit oder ohne vertragliche Regelung, führt in der Praxis zu unterschiedlichen Vorgehensweisen. In diesem Zusammenhang möchte ich mich für die fachliche Unterstützung bei Herrn Rechtsanwalt Dirk Schwane, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht ( www.dirkschwane.de ) recht herzlich bedanken.
Grundsätzlich:
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sind zumutbare Maßnahmen, die keine negativen Folgen haben zu befolgen. Zumutbar sind Heilbehandlungen nur dann, wenn sie einfach, gefahrlos, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die sichere Aussicht auf Heilung oder Besserung bieten. Empfiehlt z.B. der behandelnde Arzt dem Versicherten, sich operieren zu lassen, dann ist schon vom bloßen Verständnis her dies keine Anordnung, sondern eine bloße Anregung. Die Entscheidung über einen solchen Eingriff in die körperliche Integrität steht allein dem Patienten zu (BGH v. 17.10.1990, IV ZR 178/89). Losgelöst dessen ist jede Operation unter Vollnarkose wegen des Narkoserisikos unzumutbar. Darüber hinaus kann der Versicherte sich frei einen Überprüfungsarzt auswählen. Und nur, wenn die Gefahrlosigkeit, Schmerzlosigkeit und der gewisse Erfolg feststehen und sich der Versicherte weigert, können Rechtsfolgen des § 28 VVG (Differenzierung beim neuen § 28 VVG beachten) eintreten.
Empfehlungen & Klauseln:
Neben diesen Einschränkungen gilt, dass der behandelnde Arzt Empfehlungen geben darf, die ggfs. zu befolgen sind. Der untersuchende Gutachter oder Vertrauensarzt, der Empfehlungen abgibt, hat keine Wirkung. Es sind nämlich keine Weisungen des Versicherers. Klauseln, die sich auf Anordnungen des untersuchenden Arztes beziehen, sind mithin nach § 307 BGB unwirksam. Heilpraktiker oder nicht approbierte Mediziner fallen nicht unter diese Klausel. Anordnungen oder Hinweise von Nichtmedizinern sind daher unbeachtlich.
Fazit:
Normalerweise sollte man davon ausgehen, dass jeder Versicherungsnehmer bemüht sein sollte, alles zu tun, um wieder zu gesunden. Es gilt aber auch der Grundsatz, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht generell zwingen kann, sich ärztlich behandeln zu lassen. Damit kann man sagen, das die Berufsunfähigkeitsversicherung keine automatische Obliegenheit zur Heilbe-handlung kennt. Lediglich § 242 BGB lässt im Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Schaden-minderungspflicht aufgrund gebotener Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners etwas anderes in sehr engen Grenzen zu. Die Zumutbarkeitskriterien sind restriktiv zu handhaben, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer nach den Vertragsbedingungen nicht damit rechnen muss, zu weitergehenden Heilbehandlungen verpflichtet zu sein. Dies unabhängig davon, ob eine Arztanordnungsklausel in den Bedingungen manifestiert ist oder nicht.
P.S.: Für Daheimgebliebene - BU-Pflege-Webinare im August 2014 - hier gehts - zur Anmeldung...
Für Rückfragen stehen ich Ihnen natürlich auch gern telefonisch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Timmermann
Maklerservice
Goethestrasse 28
65510 Idstein
Telefon: 06126-951636
www.ht-maklerservice.com
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